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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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38 1. WechstOrdn.-2. Abschn. Von gezogenen Wechseln, Art, 76, 77,

Art. 76, Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten")Akzepte oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämmtlicheIndossanten und der Aussteller, deren Unterschriften echt sind, wechsel-mäszig verpflichtet.

XIII, Wechselvcrjährung,^)Art. 77. Der wechselmäsnge Anspruch gegen den Akzeptanten

") Wenn der Inhaber des Wechsels eigenmächtig die Bcrfallzeit delirtund eine andere einschreibt, haftet der Acceptant nicht mehr, OSG. v. 14.April 1874. Bd. 13 S. 155.

Veränderung. Die Folgen einer nachträglichen einseitigenBerändernng dcS Wechselinhaltcs sind in der Deutschen Wechsel-Ordnungnirgends ausdrücklich geregelt; aber die Rücksicht auf die größtmöglichepraktische Brauchbarkeit des RcchtS, wie auch die Analogie der in den Artt. 75,76 enthaltenenBestimmnngen iibcr falsche nndverfälschte Wechsel» nter-schriften muß dahin fähren und hat die herrschende Lehre dahin geführt,jeden einzelnen Unterzeichner einer Wechsclerklärung nach Maßgabe des-jenigen Inhaltes haften zn lassen, den der Wechsel znr Zeit der Abgabe seinerUnterschrift hatte oder nachher zn seinem Nachtheile unter seiner Zustimmungerhalte« hat. Dieser allgemeine Grundsatz muß auch iu dem Falle ange-wendet werden, wo die nachträgliche Veränderung des Wechsels nicht in derAbänderung eincS wesentlichen Bestandtheiles, sondern in der HinznfügungdcS an sich beim Wechsel nicht wesentlichen Domizilvermerkes besteht. RG,v. 2. Nov. 1893, Bd. 32 S. 36. (Ueber den Protest in solchem Falle sieheAnm. 31<l zu Art. 45.

") Wer seine Namcnsnlltcrschrift auf ein sonstlccreS Blatt Papier setzt und cS einem Dritten übergiebt, nin daraus eiucu Wechsel zu kreire»und in Umlauf zu setzen, hat keine aus dem Wechsclrecht entfließende(d. h. keine dem g u tgläub i gen Wcch scIin haber gegenüber durch-greifende) Einrede der Fälschung oder Verfälschung, falls jener Dritte dasBlankct iu für jene Person lästigerer Weise, als verabredet war, ansgefülltbat. RG. v. 16. Okt. 1880, Bd. 2 S. 97 (100).

") oder aus sonstigem Grunde ungültigen (z. B. mangels Beglaubigungnach Art. 94). OHG. v. 22. Mai 1875, Bd. 17 S. 281.

^') Wegen Indossamente, die sich nicht an den Wechsel oder vorher-gehende Giros anschließen, siehe Art. 36 Anm. IIS. 22.

") Die Klagcvcrjährnng ist »ach gemeinem Recht ein Institut desmateriellen Rechtes, und deshalb ist die Verjährung nach dem Sitz der einge-klagten Forderung, bei den im Auslande zahlbaren Wechseln nach dortigemRecht zn beurtheilen. RG. v. 8. Mai 1330, Bd. 2 S. 13. Die Wechselver-jährung ist ein materiell rechtlicher Grnnd znr Aushebung der Obligation,kein prozcßrcchtliches Institut. Dieselbe ist zu beurtheilen nach demjenigenörtlichen Rechte, welches das gesammte Obligationsverhältniß überhaupt bc-