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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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Wechselverjährung, Art, 78, 70. 39

verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an ge-rechnet,^')

Art, 78. Die Regreßanspriiche des Inhabers (Art. 60) gegenden Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren:

1) in 3 Monaten, 7°) wenn der Wechsel in Enropa, mit Aus-nahme von Island nnd den Farvern, zahlbar war;

2) in 6 Monaten,'") wenn der Wechsel in den Küstenländernvon Asien und Afrika längs des Mittelländischen und SchwarzenMeeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meerezahlbar war:

3) in 18 Monaten,'") wenn der Wechsel in einem anderen außer-europäischen Lande oder in Island oder den Faröern zahl-bar war.

Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tagedes erhobenen Protestes,^")

Art. 79. Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 61)gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren

1) in 3 Monaten,'") wenn der Ncgrcßnehmer in Europa , mitAusnahme von Island und den Farvern, wohnt;

2) in 6 Monaten,'") wenn der Regreßnehmer in den Küsten-ländern von Asien und Afrika längs deS Mittelländischenund Schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inselndieser Meere wohnt;

herrscht, bei domizilirten Wechseln nach dem im Domizil geltenden Rechte.RG. v. 17. Jan. 1882, Bd. 6 S, 24,

'") Der Fälligkeitstag wird nicht mitgerechnet. OHG.V. 7,Nov, 1871,Bd. 3 S. 415, NG, v, 8. Febr . 1884, Bd, II S. 44 (47).

") Die Frist läuft ohne Rücksicht ans die Verhältnisse der Indossanten,so daß die im Art. 77 geordnete Normalfrist unter Umständen, namentlichwenn eine größere Zahl von Indossamenten vorhanden ist, dahin fuhrenkann, daß derjenige, welcher zuletzt Rembours geleistet hat, gegen den Accep-tantcn wegen des inmittels erfolgten Ablaufs der dreijährigen Verjährungs-frist nicht mehr zn klagen im Stande ist. OHG. v, 0, Aug, 1872, Bd. 7S. 41.

'») Vgl. Art. 100.

Die Monate werben nach Art. 32 berechnet. OSG. v, 19, Sept.1871, Bd. 3 S. 124.

°°) Ist der Protest erlassen worden (vgl. Art, 42), so läuft die Ver-jährung von dem Tage ab, an dem er hätte erhoben werden müssen, OHG.v. 13. Jan. 1872, Bd, 4 S, 366,

^) Vgl. auch Art. 99 Nr. 10.