40 I.Wcchs.Ordn. 2, Abschn. Von gezogenen Wcchfeln. Art. 80.
3) in 13 Monaten,'") wenn der Regreßnehmer in einem anderenaußereuropäischen Lande oder in Island oder den Fard'ernwohnt.
Gegen den Indossanten laust die Frist, wenn er, ehe eineWechselklage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tageder Zahlung, in allen übrige» Fällen aber vom Tage der ihm ge-schehenen Behnndigung der Klage oder Ladung.^) 62)
Art. 80. Die Verjährung 6«-°°») (Art. 77—79) wird nurdurch Behäudigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehungauf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist.^) Jedochvertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streit-verkündignng^)^) die Stelle der Klage.
Wann der Jndossatar gezahlt hat, muß derjenige nachweisen, welcherden Verjährnngscinwand erhebt. Z. B. OHG. v. 19. Sept. 1871, Bd. 3S. 124.
^) Die Verjährung läuft gegen den Jndossatar, ohne daß es daraufankommt, ob ciu anderer Wcchselglanbiger gegen den betreffenden Regreß-pflichtigen die Verjährung unterbrochen hat (durch gemeinschaftliche Klagegegen diesen und den Jndossatar). OHG. v. 2. April 1872, Bd. S S. 361.
6^) Soweit die WO. die Verjährung rcgulirt (bezüglich der Fristen,Wirkungen und Erfordernisse der Verjährung, sowiebczüglich der Mittel undWirkung der Unterbrechung), kommen lediglich die Vorschriften derselben zurAnwendung, danach unterbricht die Klage gegen einen Miterben nicht dieVerjährung gegen die andern Erben des Verpflichteten (was nach preußischemLaudrccht der Fall wäre). OHG. v. 18. Febr. 1876, Bd. 19 S. 311.
Die Rücksichtnahme ans subjektive Eigenschaften und sonstige Privi-legien des Wechsclglänbigcrs sind ansgcschlossen, die Verjährung der Art. 77bis 79 und 100 ruht also nicht während der Minderjährigkeit dcrGlänbiger.Dagegen ist die Restitution nach gemeinem Recht zulässig. OHG. v. 9.Jnui1877, Bd. 22 S. 307.
Die Verjährung kann nach preußischem Laudrccht durch Vertragausgeschlossen werden. OHG. v. 28. Febr. 1871, Bd. 2 S. 65; nicht abernach gemeinem Recht. OHG. v. 13. Januar 1872, Bd. 4 S. 366.
6°») Die den Erben des Schuldners gemäß Prcnßischcm Landrccht zu-ftcheudc Ucberlcguugsfrist bildet ein Hinderniß für den Beginn der Wechsel-Verjährung. RG. v. 24. Jan. 1891, Bd. 27 S. 78.
6^) Wenn ein Indossant nur gegen einen seiner Regreßpflichtigen klagt,wird die Verjährung gegen die andern nicht unterbrochen. OHG.v. 14. Sept.1877, Bd. 22 S. 413.
6") Während der Dauer des Prozesses, in welchem die Strcitvcrkün-digung erfolgt ist, bleibt die Bcrjährnng unterbrochen. OHG. v. IS. April1875, Bd. 16 S. 362.