Klagcrccht des Wcchselglänbigers. Art. 81.
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Hierzu jetzt Z 13 Einführungsgcs. zur Civilprozesiorduuug: Der Artikel 8»der W.O. wird dahin abgeändert, daß die Verjährung auch nach Maßgabeder 88 1»0, 25t, 461 Abs. 3, 471 Abs. 3 der Civilprozeßordnung unter-brochen wird.
Z 3 Einführuugsgcsch zur KonkurSordnung: Der Artikel 80 der W.O.wird dahin abgeändert, daß die Verjährung auch nach Maßgabe des ß 13der Konknrsorduuug unterbrochen wird.
§ 13 der Konk.Lrdnmig: Die Eröffnung des Konkursverfahrens hemmtnicht den Laus der Verjährung. Durch die Anmeldung einer Konkurs-sordcruug wird deren Verjährung unterbrochen,""^""»)
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.»')
Art. 81. Die wechselmäszige Verpflichtung trifft den Aussteller,Akzeptanten uud Indossanten des Wechsels, sowie einen Jeden,welcher den Wechsel, die Wechselkopie, das Akzept oder das Indossa-ment mituuterzcichnet°2) hat, selbst daun, wenn er sich dabei nurals Bürge (per avsl) benannt hat. Die Verpflichtung dieser
Thcilweise Einllagnng einer Wcchsclsorderung unterbricht die Ver-jährung nicht. RG. v. IS. Dez. 1883, Bd. 10 S. 104.
°") Die Wcchsclverjährung wird durch Zustellung des Zahlungsbefehlsim Mahnvcrfahren uur daun nntcrbrochcu, wenn die wegen des Anspruchszu erhebende Klage vor die Amtsgerichte gehört. RG. v. 7. Juni 1834, Bd.14 S. 31.
Nach prcuß. AM. Z554 1.9 hört die durch Klage erfolgte Unter-brechung der Verjährung infolge Ruhculasscus des Prozesses wieder ans undes beginnt eine neue Verjährung mit der f!ir die unterbrochene Verjährungmaßgebenden Frist. NG, v. 2. März 1894, Bd. 32 S. 354.
Ueber Wechsel klagen und das Verfahren im Wechsclprozeß vgl.die Civilprozcßorduung ZZ 565—567 ; Z 500 Nr. 4; Z 648 Nr. 4; Z 102Nr. 2, welche unter 2 abgedruckt sind.
Wechsclsachcu siub Ferien fachen. Gerichtsverfasmngsges. Z 202Nr. 5.
"2) mituntcrzcichnet; wen»Jemand allein acccplirt, der nicht bezogenist, wird er nicht haftbar. OHG. v.26.Jau, 1875, Bd. 15 S. 346, ebensowcuig Jemand, der als Biirgc »uterzcichnct ist, ohne daß ein Aussteller mitunterschrieben hat. RG. v. 14. März 1883, Bd. 10 S. 1. Es ist zulässig,dieBiirgschaft iu einer besonderen, aufdem Wechsel befindlichen, unmittelbarhinter der Unterschrift des Ausstellers folgenden Erklärung (also nicht durchbloße Mituntcrschrift) zu übcruchmcu, OHG. v. 5. Dez. 1873, Bd. 12 S.148? die Unterschrift kann auch auf der Rückseite stehen, wenn nur aus derSchrift selbst erhellt, daß ciue Bürgschaft beabsichtigt sein soll, auch darf dieBürgschaft auf einen Theil der Wechselsumme beschränkt werden. OSG. v.31. Jan. 1374, Bd. 12 S. 2SS.