42 1- Wcchs.Ordn. 2. Abschn Von gezogenen Wechseln. Art. 32.
Personen erstreckt sich auf Alles, "2) was der Wechselinhaber wegenNichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechsel-inhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnenhalten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten erzuerst in Anspruch nehmen will.")
Art. 82. Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einredenbedienen, welche ans dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihmunmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
°2) Für Wechsclschulden isl das gesetzliche BerzngSinteressc 6 Prozent.OHG. v. 24. Ja». 1871, Bd. 1 S. 251.
Eine dem Aussteller iibcr die VcrjährungSzcit hinaus gegebeneProlongation hindert die Verjährung gegen den nicht dabei zugezogene»Bürgen nicht. OHG. v. 11. März 1879, Bd. 25 S. 26.
Die Vcrbnrgnng in Wechsclform enthält nicht nothwendig zugleich dieumfassendere Verpflichtung der civilrcchtlichcn Berbürgnng. RG. v. 26. Jan.1881, Bd. 4 S. 10.
Zur Begründung der exeeptio äoli gegen den Judossatar, wonachdieser als bloßer Jncassomandatar klage, ist nothwendig, daß die Ab-sicht' beider Theile (des Indossanten nnd Jndossatars) dargelegt werde, demBeklagten eine ihm gegen den Indossanten wirklich zustehende begründeteEinrede zn entziehen, beide müssen nicht nnr darum gewußt babcn, daß derBeklagte dem Indossanten gegenüber Einreden vorschützen werde, sondernauch von deren Begrüuduug und mithin von dem Ungrnndc des Klagean-sprnchs überzeugt gewesen sein, nnd es genügt nicht eine erst nach der Nebcr-ciukunft, den Wechsel für Rechnung des Indossanten einznklagcu, erlangteWissenschaft des Jndossatars von dem Ungrunde deS Klagcauspruchs. Z. B.OHG. v. 22. Okt. 1873, Bd. 11 S. 107.' Vom DoluS deS Jndossatars imrechtlichen Sinne kann erst bau« die Rede sein, wenn derselbe, namentlichdurch die Mittheilungen seines Indossanten wußte, überzeugt war,daß die Wechsclvcrvflichtnng des Beklagten aufgehoben war, und sich dennochals bloßes Werkzeug zn einer bewußten beabsichtigten Vcrmögensbenachthei-lignng des Verklagten znr Verfolgung eines Anspruchs, dessen Ungrund demKläger sowohl als dem Indossanten bekannt ist, gebrauchen ließ. Z.B. OHG.v. 4. Mai 1862, Bd. 6 S. 1.
"6) Wenn der klagende Jndossatar jedoch ausdrücklich einräumt,daß er dcu Wechsel nur znr Einklaguug erhalten hat, so begiebt er sichder aus dem vollen Indossament folgenden Rechte nnd gilt lediglich alsMandatar des Indossanten. OHG. v. 6. Ang. 1873, Bd. 10 S. 336.
Das Reichsgericht weicht hiervon ab: Ist die Wcchselfordcrnug desIndossanten gegen den Acccptantcn dadurch entstanden, daß dieser durch Be-trug deS Indossanten zum Aecept bestimmt ist, so macht sich der Jndossatar,welcher den Wechsel lediglich im Interesse und für Rechnung seines Indos-santen geltend macht, uichkblos dann zum Werkzeug der Arglist des letzteren,wenn er den Wechsel, als er sich denselben giriren ließ, in dem Bewußtsein