Klagerecht des Wechselglänbigcrs. Art. 83.
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Art. 83. Ist die wechselinäMe Verbindlichkeit des Ausstellersoder des Akzeptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur
übernahm, daß der Wechsel eingezogen werden sollte, »in dem Indossantendie Fritchte seiner rechtswidrigen Handlungsweise zu sichern, sondern auchdann, wenn er im Laufe deS Prozesses erfahrt, auf welche Weise der Indos-sant die Wechselforderung erworben und trotzdem im Interesse des eigent-lichen Wechselglänbigers, und um diesem die Vortheile seiner Arglist zusichern, den im eignen Namen geltend gemachte» Anspruch aufrecht hält.RG. v. 26. Jau, 1881, Bd. 4 S. 100.
°°) Wen» auch der Kläger selbst i» dem Falle, daß ihm der Wechsel »»rbehufs Einziehung für Rechnung des Indossanten iudossirt und übergebenworden, als durch eigentliches (Blanko-)Jndossament legitimirtcr Wechsel-inhaber Wechsel gläubiger nnd als im eignen Namen klagend Pro -zcßpartei ist, auch der Umstand, daß der Wechsel ihm mir zur Einziehungfür Rechnung des Indossanten übergeben worden ist, den Einwand derSimulation des eigentlichen Indossamentes nicht begründet, so findetdoch die Einrede der Arglist gegen ihn statt. Nicht allein dann, wenn erbeim Erwerbe des Wechsels dolos handelte, indem er wußte, daß er alsWerkzeug dienen sollte, einen unbegründeten Anspruch des Indossantengeltend zu machen nnd dem Wechsclschuldncr begründete Einreden abzu-schneiden, sondern es trifft ihn der Vorwurf arglistigen Verfahrens auchdann, wenn er vor Anstellung der WechseMagc oder auch erst im Laufe desProzesses die von dem Wechselschuldncr gegen den Indossanten in Anspruchgenommenen Einreden erfährt und das ihm zustehende formale Recht dazumißbraucht, die Gcltcudmachnng der Einrede» kraft seiner eigene» Wechsel-rechtliche» Legitimation lediglich z»m Vortheile des Indossanten und zumNachtheile des Wechsclschuldncrs zu verhindern. RG. v. 14. Nov. 1883,Bd. 11 S. S (9).
Zur Begründung des EinwandcS des Acceptautcu, daß der Kläger rechtswidrig zur Beseitigung gegen seinen Bornian» zustehender Einredendas ihm ertheilte Volliudossament benutze, genügt nicht der Nachweis, daßderselbe bereits von diesem Vormanne die Wechselrcgreßsnmme bezahlt er-halten habe, wenn nicht auch dargethau wird, daß bei der Zahlung die Ab-rede dahin getroffen worden ist, daß der Wechsel nunmehr nur noch imAustrage und für Rechnung deS Bormannes eingeklagt werden solle. RG.V. 17. Okt. 1338, Bd. 23 S. 124.
"°) Gegen die aus einem Wechsclacceptc von einem gutgläubigenWechselinhaber angestellte Klage ist die Einrede nicht zulässig, daß der Be-klagte seine Unterschrift a»f einem noch leeren Wechsclformular vollzogenNabe, ohne zn wissen, daß dasselbe ein Wcchselformular sei, und ohne denWillen, eine Wechsclverbindlichkcit einzugehen. RG. v. 12. Juni 1885, Bd.14 S. 22.
^) Der verklagte Acceptant darf sich nicht darauf berufe», daß Tras-sant gezahlt habe, auch nicht, daß er selbst gezahlt habe, aber nicht demihm gegenüber stehenden Inhaber. OHG. v. 18. Sept. 1872, Bd. 7 S.