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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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44 1. Wechs.Ordn. 2. Absch». Von gezogenen Wechseln. Art. 83.

Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungenverabsäumt siud, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber deS

121. NG. v, S, Dez. 1383, Bd. 11 S. 18 (21) (falls nicht ein besonderer-Rcchtsgrund diese Berufung gestattet, vgl. folgende Note).

') Wen» (jedoch) die Ucbercinkunft (zwischen dem zahlenden Ausstellerund dem Wechselinhaber) dahin ging, daß durch die Zahlung auch der Accep->aut frei werden solle, so ist die Zahlung auch für diesen erfolgt und er darfsich darauf berufen. OHG. v. 17. Jan. 1873, Bd. 8 S. 387.

'^) Nach feststehenden Rcchtsgrnudsätzen ist zwar der Gläubiger, demsein Schuldner einen ans einen Dritten gezogenen oder von ihm selbst accev-tirten, jedoch bei einem Dritten domizilirtcn Wechsel znhlungshalber über-geben hat, zunächst verpflichtet, mittels dieses Wechsels Zahlung zu suchenund kann hiernach nur dann auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen,wenn er ohne sein Verschulden von dem Dritten bezw. dem DomiziliatenZahlung nicht erhalten konnte. Es genügt, daß der Wechsel rechtzeitig demDomiziliaten präscutirt, von diesem aber die Zahlung verweigert wird. RG.V. 20. Febr. 1891, Bd. 27 S. 89.

2) Die Einrede, daß der klagende Jndossatar den Besitz des Wechselsohne einen Wcchselbcgebuugsvertrag erlangt hat, ist zulassig. RG. V. 27.Sept. 1881, Bd. 5 S. 82. Die exceptio lloli setzt ein kontraktlichesVerhältniß zwischen den Parteien nicht voraus, der itvlus des bösgläubigenFinders als Klägers besteht darin, daß er, ohne mit irgcndwcm einen ihnzur Geltendmachnng des Wechselansprnchs berechtigenden Bertrag geschlossenzu haben, klagt. OHG. v. 22. Jan. 1879, Bd. 25 S. 60.

2) Die Einrede, daß dem Wechsel ein unerlaubtes Rechtsgeschäft(z. B. Spielschuld) zu Grunde liege, ist zulässig. OHG. v. 6. Aug. 1873,Bd. 10 S. 387) es hat jedoch nicht der Wechselklägcr den Beweis zuführen,daß die Wechselfordcrung ans rechtsgültigem Geschäfte beruhe (vgl. Art. 4Note 11), sondern Beklagter muß, wenn er sich darauf berufen will, daß erdas Acccpt zur Deckung einer Schuld aus unerlaubtem Geschäfte gegebenhabe, dies beweisen. OHG. v. 21. Okt. 1871, Bd. 3 S. 3S4.

4) Die bloße Anfechtung des Wechsels mit der Behauptung der nichtgezahlten Valuta ist unzulässig, wcuu sie nicht als excepiio ilol! nachArt. 82 substantiirt wird (OHG.V.V. Okt. 1871, Bd. 3 S. 313), also z.B.daß Kläger sich znr Zahlung des Nominalbetrages des Wechsels verpflichtethabe. OHG. v. 13. Dez. 1871, Bd. 4 S. 26S^

°) Ein in Ansführnug eines wuchcrlichcn Vertrages formgerecht aus-gestellter Wechsel begründet eine gültige nud klagbare Wechselforderuug, der-selben kann jedoch unter den Voraussetzungen des 8 82 die Einrede desWuchers entgegengesetzt werden. RG. v. 28. März 1883, Bd. 8 S. 97.

6) Einem Depöt-Wcchsel gegenüber muß der Wcchsclverpflichtetedie ihm ans dem unterliegende» Geschäfte etwa zustehenden Einwendungensubstantiiren nnd beweisen, nicht aber der Inhaber nachweisen, daß seineForderung auf Höhe der eingeklagten Wcchselsnmme wirklich begründet sei,OHG. v. 30. Nov. 1372, Bd. 3 S.'l41, auch wenn bei der Ausstellung