Klagerecht des WcchfclgläubigcrS. Art. 83.
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Wechsels'^) nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichernwürden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäszigeVerbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.^-^°)
noch nicht feststand, ol> die Forderung, für welche der Wechsel haften sollt,zur Existenz kommen werde, oder wenn die Ausstellung des Wechsels aufSicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht geschehen ist, muß dcrWcchsel-verpflichtcte, welcher nicht verhaftet sein will, den Beweis führen, daßund weshalb er nicht verpflichtet sei. OSG. v. 22. Mai 1875, Bd. 17S. 281.
^) Giebt der Kantionsschulduer statt baarcu Geldes kauiionswcise einenWechsel, so verpflichteter sich beim Mangel entgegenstehender Abreden dadurch,dessen Betrag dem Inhaber, also anch dem Kautionsgläubigcr bei Verfallnach Wechsclrecht zu zahlen, und er berechtigt sogar beim Mangel der Unter-sagung der Begebung den Gläubiger, den Wechsel sogleich durch Girirung zurcalisiren; in solchem Falle besteht die dem KautiouSgläubigcr gegebene Sicher-heit eben darin, daß er sich spätestens bei Verfall durch Wechselklage in denBesitz der verschriebenen Summe setzen kann ; mithin widerspricht die Ei»rede, die zu sichernde Forderung sei noch nicht liquid, der Bestimmungeines solchergestalt gegebenen Wechsels. OHG. v. 28. Juni 1372, Bd. 0S. 437.
°) Hat der Wechselschnldner den Wechsel über eine ihm obliegende Vor-auszahlung aus ihrer Entstehung nach ungewisse Forderungen aus einemAcrtragsverhältniß gegeben und wird der Wcchselanspruch erst nach beendig-tem Vertragsverhältniß erhoben, so liegt nicht dem Schuldner zur Abwehrder Beweis ob, daß keine Forderungen entstanden sind, sondern dem Gläu-biger der Beweis ihrcS Entstandcnseins. NG. v. 25. Mai 1881, Bd. 5S. 26.
°) Wegen Einrede des Kontokurrcnts siehe Art. 291 HGB. An-merkungen nuter: Wechsclgeschäfte.
i") Wegen Einrede der Fälsch u n g siehe Art. 75 Note 70.
") Der nach Art. 3» znr Klage lcgitimirt sein würde (OHG. v. 27. März1872, Bd. 6 S. 381>; wer den Wechsel durch ein nach cingeirctcner Ver-jährung ausgestelltes Judossamcntcrhaltcnhat, ist zurKlage nicht berechtigt.OHG. v. 12. Nov. 1873, Bd. 12 S. 123. Zur Begründung derKlagc ansArt. 83 gehört die Vorlegung eine? Ins auf die Präjudizirnng oder Ver-jährung gültigen, den Kläger als Wechsclgläubigcr legitimircuden Wechsels.OHG. v. 20. April 1873, Bd. 10 S. 42.
Welches Klagerccht dem durch Erlöschen der wcchselmüßigen Ver-bindlichkeit Geschädigten auf Anlaß des Wechsels noch verbleiben soll, ist alleinnach den Vorschriften dieses Artikels (nicht nach bürgerlichem Recht) zu be-urtheilen. OHG. v. 27. März 1872, Bd. 6 S. 381.
Art. 83 erfordert positive Bereicherung; es ist abzusehen von demsns dem formalen Wcchselrecht sich ergebenden RcchtSverhäliuiß nnd nur zuvrüsen, ob, vorausgesetzt, es würde nach Erlöschen des aus das formaleWcchselrecht gestützten Anspruchs auch jede? sonstige Klagerecht versagt sein,