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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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46 1, Wcchs.Ordn, 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 84, 85.

XV. Ausländische Gesetzgebung.

Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Ver-pflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staatesbeurtheilt, welchem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach denGesetzen seines Vaterlandes nicht wechselftthiger Ausländer durchUebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Jnlande verpflichtet, in-sofern er uach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.")^)

Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslandeausgestellten Wechsels/'-») sowie jeder anderen im Auslande ausge-

cin Vcrmögenswcrth in den Händen des Wechselschuldners (Acceptanten oderTrassanten) bleibe, welcher demselben nach Maßgabe des materiellen Rechtsnicht gebühre. Der Trassant ist also der Regel nach nur insofern bereichert,als er neben der Deckung, die er nicht gegeben, oder wieder zurückerhalten hat,anch noch die bei Begebung des Wechsels empfangene Valuta besitzt. OHG. v. 11. Januar 1878, Bd. 23 S. 260.

") Ein Stellvertreter desBeklagten hatte per xroour» desselben Wechselgezogen, gegen Valuta begeben nnd das empfangene Geld unterschlagen; dieAcccpte waren gefälscht, vom Beklagten wurde Erstattung der Valuta verlangt.Dies war gerechtfertigt; der Beklagte war bereichert, da der Vertreter zurEmpfangnahme von Geld ermächtigt war. Wenn er nachher das Geld unter-schlug, so ändert dies an der Thatsache der erfolgten Bereicherung nichts, dieBereicherung kam dadurch nicht wieder in Wegfall. RG. v. 20. Febr. 1885,Bd. 13 S. 4.

^) Ein verjährter eigner Wechsel ist kein Berpflichtungsschein des Art.301 HGB. (OHG. v. 18. März 1873, Bd. 9 S. 353), auch kein Dar-lchnsschuldschein, der Beweis siir die Hingabe des Darlehns muß erbrachtwerden, wobei der erkennende Richter, wenn Kläger den Wechsel als Bewcis-urknndc vorlegt, zn prüfen hat, wie weit durch dieselbe Beweis erbracht wird.OHG. v. 21. April 1877, Bd. 22 S. 305. Zur Anstellung des Urkunden-Prozesses Z 555 CPO. berechtigt also ein solcher Wechsel nicht.

") Diese Attsnahmebestimmnng erstreckt sich nicht nur aus solche Wechsel-Verbindlichkeiten eines Ausstellers, welche im Jnlande eingegangen und zuerfüllen sind, sondern derjcnigcOrt, an welchem der Wechsel ausgestellt wurde,also der Ort des V crtragssch lusses, ist entscheidend für die Wcchsel-fähigkcit des im Jnlande kontrahirenden Ausländer?, ohne Rücksicht auf denErfüllungsort. RG. v. 16. Okt. 1885, Bd. 15 S. 11.

") Jeder Einwohner eines deutschen Staates ist in jedem andern Sraateals Inländer (nicht als Ausländer) zu betrachten, seine Wcchselfähigkeit wirdalso nicht nach Art. 84, sondern nach Art. 1 nach dem Rechte seines Seimaths-staatcs beurtheilt. OHG. v. 26. Juni l872, Bd. 6 S. 356.

Für die Anwcndnng des Art. 85 ist der in der Urkunde angegebenenicht der wirkliche Ort der Ausstcllnng maßgebend. RG. v. 15. Jan. 1894,Bd. 32 E. 115.