Ausländische Gesetzgebung, Protest. Art, 86—88. 47
stellten Wechselerklärung, werden nach den Gesetzen des Ortes be-urtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen jedochdie im Auslande geschehenen Wechsclerklärnngen den Anfordernngendes inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischenGesetzen mangelhast sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlich-keit der später im Jnlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungenentnommen werden. Ebenso haben Wechsclerklärnngen, wodurchsich ein Inländer einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet,Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischenGesetzgebung entsprechen.
Art. 86. Ueber die Form^) der mit einem Wechsel an einemausländischen Platze znr Ausübung oder Erhaltung des Wechsel-rechts vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltendeRecht.
XVI. Protest.")
Art. 87. Jeder Protest muss durch einen Notar oder einenGcrichtsbeamten aufgenommen werden.'-") Der Zuziehung vonZeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht.
Art. 88. Der Protest muß enthalten: ^)
'6) Form heißt auch Zeit und Ort der regreßpflichtigen Handlung.OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 1 S. 288.
Betreffs der Verjährung ausländischer Wechsel siehe Art. 77.
") Vgl. auch Art. 41 ff., 91 ff. und die Anmerkungen zu diesenArtikeln.
2°) Jetzt sind in den meiste» deutschen Staaten auch andere Beamte zurAufnahme von Wechselprotesten zuständig. In Preußen sind es die Ge-richtsvollzieher (Z 74 Ges. v. 24. April 1878), die Gerichtsschrciber bei denAmtsgerichten (K 7t) ebenda), die znr Ausübung der freiwilligen Gerichts-barkeit kompetenten Richter, die GerichtsschrcibergelMfcn unter gewissen Be-dingungen (Z 5 Ges. v. 3. März 1879): in Bayern (Art. V6 Ges. v.23. Febr. 1879),sowie im Großhcrz. Sachsen, in Hamburg, Bremen ,Lübeck und in Sch warzburg - Sondershausc n die Gerichtsvoll-zieher ; im Großhcrzogth. Hessen »nd in Oldenburg die Gerichtsschreibernnd Gerichtsvollzieher! in Braun schweig die Amtsgerichte, dieGerichtS-schreibcr bei denselben und die Gerichtsvollzieher; in W ürttcmberg dieGcrichtsschreiber unter gewissen Bedingungen. Im Königreich Sachsen,in Badenund in beiden Mecklenburg scheinen nur die Notare und Amts-gerichte zuständig.
2°») Die Erfordernisse sind nicht bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben,es ist in jedem Fall z» prüfen, ob ein Mangel des Protestes ein wesentlicherist. OHG. v. 6. Dez. 1870, Bd. 1 S. 143.