46 1. Wuhs.Ord». 2. Abschn, Bon gezogenen Wechseln Art. 88.
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und allerdarauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen;^)
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche undgegen welche der Protest erhoben wird;
3) das an die Person,^—2 >d) gegen welche protestirt wird, ge-
2') Vermerke auf dem Wechsel, die znr Frage nach der Identität des-selben und den rechtlichen Verhältnissen unter denWechsclintcresscntcn in keinerBeziehung stehen (Firmenstempel, Seitenzahlen der Handclsbüchcr), brauchennicht kopirt zu werde». OHG. v. 6. Dez. 1870, Bd. 1 S. 143. Fehler,welche die Identität des Wechsels nicht zweifelhaft erscheinen lassen, schadender Gültigkeit des Protestes nicht. OHG. v. 27. Juni 1874, Bd. 14S. 39. Für mehrere Wechsel genügt eine Protesturkunde. OHG. v.21. April 1871, Bd. 2 S. 216; Protcstgcbiihr und Stempel sind aber vonjedem Wechsel besonders zu berechnen. RG. v. 2. Nov. 1893, Bd. 32S. 212.
Es muß sich also die Person, mit der verhandelt wird, ergeben, esgenügt nicht wie bei Nr. 2 die bloße Angabe der Firma. OHG. v. 7. Sept.1374, Bd. 14 S. 160.
Ist nach der Protesturkunde mit einem Kassircr verhandelt und nichtangegeben, ob der Gcschästshcrr anwesend war, so ist der Protest ungültig.RG. v. 25. Jan. 1881, Bd. 3 S. 90.
26») Präsentation an einen GcschästSgchülfcn, der nicht im Proteste alsProkurist oder speziell zur Erklärung auf Wechsel Befugter bezeichnet ist,macht die Bcnrkuudung der Abwesenheit des Prinzipales nicht entbehrlich.RG. v. 29. Sept. 1338, Bd. 23 S. 121 (123).
2') Die Beurkundung, daß daS Gcschäftslokal, in welchem der Wechselzu Präseutircu war, verschlossen gesunde», genügt zur Constatiruug, daß derProtcstat nicht anzutreffen war. NG. v. 29. Sept. 1388, Bd. 23 S. 121.
2»») Es genügt die Beurkundung, daß in dcm Gcschäslslokale„dieKassc"verschlossen gefunden wurde iu dem Falle, daß die Zahlstelle eine Reichsbank-Hauptstelle war. Es ist Sache konkreten vernünftigen Ermessens, inwieweiteine getroffene Einrichtnng den Notar berechtigt, sich an dem Verschlüsse einesbestimmten Geschäftsraumes zu begnügen, während andere Geschäftsräumenoch offen sind. RG. v. 24. Juni 1885, Bd. 14 S. 145.
"b) Es ist nicht erforderlich, daß für die Person, gegen welche sich derVorzeiger des Wechsels des Zahlungsbcgchrcns entledigt, die Vollmacht zurErklärung, wenn auch uur in allgemeinen Geschäftseinrichtungen enthalten,wirklich besteht; es muß vielmehr genügen, wenn sich nur aus dem ProtesteThatsachen ergeben, welche bei Unterstellung eines ordnnngsmäßigen Ge-schäftsganges des Protestatcn für einen sorgfältig handelnden Präsentantcndie Annahme rechtfertigen durften, daß die Person, mit welcher er verhan-delte, zur Abgabe der von ihm gegebenen Erklärung bevollmächtigt war . . .Die Diligenz des Wcchsclpräscntantcn und ebenso des protestirenden Be-amten läßt sich in der Regel nicht bis zu einer Jdeutitäts-und Legitimation-?-