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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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Ort und Zeit für die Präsentation zc, Art. 3991.

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stellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß siekeine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei;

4) die Angabe des OrteS, sowie des Kalendertages, MonatS undJahres, an welchem die Ausforderung (Nr. 3) geschehen, oderohne Erfolg versucht worden ist;°°)

5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlnng dieErwähnung, von wem, für wen uud wie sie angeboten undgeleistet wird;

6) die Unterschrist des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcherden Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amts-siegels.2°)

Art. 89. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehrerenPersonen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderungnur eine Protesturkunde erforderlich.

Art. 9V. Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, dievon ihnen aufgenommenen Proteste nach deren ganzem InhalteTag für Tag uud nach Ordnung des Datums in ein besonderesRegister einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufendenZahleu versehen ist.

XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andereim Wechselverkehre vorkommende Handlungen.

Art. 91. Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, dieProtesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats, sowie allesonstigen, bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Akte müssenin deren Geschäftslokal 2'°) und iu Ermangelung eines solchen in

Prüfung wie bei der Vornahme und Aufnahme von Rechtsgeschäften mit deinGeschäftsinhaber oder einem Bevollmächtigten desselben steigern. RG. v.19. Okt. 1889, Bd. 24 S. 82.

2°) Wenn der Protestat verstorben ist, genügt Aufnahme des Protestesiu dem früheren Gcschäftslokal, in Ermangelung eines solchen in derCterbe-wohnung. OHG. v. 21. April 1371, Bd. 2 S. 216.

2°) Die Unterschrift muß innerhalb der Protestfrist beigefügt werden,spätere Nachholmig ist unwirksam, OHG. v. 2S. Sept. 1372, Bd. 7 S. 134,Wohl aber darf, wenn das Original vollzogen ist, die Ausfertigung danachergänzt werden. OHG. v. 28. Febr. 1873, Bd. 8 S. 38.

^ Unter dem Geschäftslokal ist diejenige Räumlichkeit zu verstehen, iuwelcher der Gewerbetreibende gewöhnlich seinen Berufsgeschäften obliegt,Welche er thatsächlich zu seinem Geschäftsbetriebe benutzt. RG. v. 22. JuniBasch. 4. Aufl. 4