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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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so 1. Wechs.Ordu. 2. Abschu. Von gezogenen Wechseln. Art. 91.

deren Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte,^^'^)z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigein Einverständ-nisse geschehen. Daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nichtzn ermitteln sei, ist erst dann als festgestellt anzunehmen, wennauch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Orts gescheheneNachfrage^) des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos ge-blieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß.^-^^)

1886, Bd. 1k S. 349. (Das Urtheil handelt von Zustellung im Geschäfts-lotalc nach 8 168 CPO. Die Erklärung trifft unbedenklich auch auf das Gc-jchäftSlokal im Sinne der WO. zu.)

2°) Im Gcschäftslokal zur Zeit der Vornahme der Akte, nicht zurZeit der Ausstellung des Wechsels, RG. v. 21. Okt. 1874, Bd. 14 S. 201'wenn jedoch die Wohnung der Person, bei der Zahlung gesucht werden soll,vermerkt ist, muß dort nachgeforscht werden, sonst genügt ein Wind-Protestnicht. OHG. v. 2. Jan. 1377, Bd. 21 S. 357.

2") Es ist Sache des Prinzipals, für seine gehörige Vertretung in demGeschäftslokal zur Geschäftszeit zn sorgen, also gleichgültig, ob eine Vertre-tung statthatte. OHG. v. 11. Nov. 1873, Bd. 11 S. 391.

In einer andern Ortschaft darf selbst mit Zustimmung desPräscutatcn Protest nicht erhoben werden, derselbe ist ungültig. OHG. v.28. Nov. 1876. Bd. 21 S. 148.

Betreibt der Trassat am Zahlungsort kaufmännische oder sonstigeGeschäfte, so ist in seinem Geschäftslokal zu präscntiren, betreibt er am Zah-lungsorte keine Geschäfte, so ist in scincr Wohnnng zu präscutireu. OSG. v.12. März 1879, Bd. 25 S. 30.

^"») Es ist nicht ausgeschlossen, in großen Städten auch üblich, wen» derBezogene in einer an den Hauptort sich anschließenden Straße eines Nachbaror-tes sei» GeschäftslokaloderscineWohnunghat, diesen Nachbarort alsZahlungsort anch in dcrWeisc zn bezeichnen, daß dcin Hanptortc nur die Straßedes Nachbarorte? beigefügt wird, und es steht nichts entgegen, diese Form alseine genügende Bezeichnung des Nachbarortes als Zahlungs-ortes jedenfalls baun gelten zn lassen, wenn das so bezeichnete GeschäftS-lokal oder die Wohnung indem Nachbarorte ermittelt worden ist. In einemsolchen Falle ist für eine Nachfrage bei der Polizeibehörde kein gesetzlicherAnlaß. Der Protest ist vielmehr an dem richtige» Orte erhoben, wenn dieProtcfterhcbnng in der durch die Angabc der Straße oder dcs Straßenthcilesgekennzeichneten Ortschaft stattgefunden hat. RG. v. 7. Dezbr. 1893, Bd. 32S. 110.

2 ') Diese Nachfrage muß anch dann geschehen, wenn glaubhaft bekanntist, daß der Acceptant seine bekannte bisherige Wohnung in Folge Wegzugesvon dem Zahlungsorte aufgegeben habe. OHG. v. 14. Juni 1879, Bd. 25S. 211.

°') Die Landcsgescpc, welche Protest stundcn vorschreiben,