Ort und Zeit sür die Präsentation ?c. Art. 92.
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Art. 92. Verfällt der Wechsel cm einem Sonntage oder all-gemeinen Feiertage, ^) so ist der nächste Werktag der Zahlungstag.Auch die Herausgabe eines Wechsel-Duplikats, die Erklärung überdie Annahme, sowie jede andere Handlung, können nur an einemWerktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die
gelten auch noch nach Einfiihruug der WO. als Reichsgesetzes. OHG. v. 2.April 1875, Bd. 17 S. 5b.
Für Preußen, alte LandeSthcile (Ges. v. 15. Febr. 1850, betr.Einführung der WO., GS. S. 53), sowie für die Provinz Schleswig-Holstein u. Herzogth. Lauenburg sind die Proteststundcn auf die Zeit von9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends festgesetzt, zu einer früheren oder spä-teren Tageszeit bedarf es der Zustimmung des Protestatcn; für da? Gebietder vormals freien Stadt Frankfurt a.M. auf die Zeit v. 9 —12 Uhr Norm,u. 2—5 Uhr Nachm.; für Hessen-Homburg bis 7 Uhr Abends; sür da?Großherz. Hessen u. sür Hamburg gleichfalls bis 7 Uhr AbcudS; fürd. Kgr. Sachsen auf9—KUHr; fürbeide Mecklenburg , für B remen,Lübeck u. Sa chscu - Kobu rg auf 9—7 Uhr.
Für den Fall eines Konkurses wird das benutzte zcithcrige Gc-schästslokal, welches sich noch unverändert als daS des Gcmeinschuldnerslundgiebt, für dcu Rechtsverkehr, insbesondere im Sinne des Art. 91, alswirkliches Geschäftslokal angesehen werden müssen, sosern nicht für den Drittendie Aufgabe der Benutzung für solchen geschäftlichen Fortbetrieb bei Vor-nahme der betreffenden Akte erkennbar wird. RG. v. 17. April 1880, Bd.2 S. 23 (2K).
Drei Möglichkeiten sind denkbar. Der Wechsel, nach Befinden anch dieProtesturkunde, ergeben, daß der Protcstat zu dcu Personen gehört, welcheregelmäßig eines Geschästslokals sich bedienen; oder sie ergeben, daß er einevon den Personen ist, welche gewöhnlich kein derartiges Lokal besitzen; odersie deute» weder das Vorhandensein, noch das Nichtvorhandcnscin eines Gc-schäftslokals an. Ersteren Falls ist der Mangel eines Geschästslokals nachder Vorschrift im Satz 3 des Art. 91 festzustellen und im Proteste zn ver-lautbaren, soll ein in der Wohnung erhobener Abwesenhcitsprotcstals gültigbetrachtet werden. Im zweite» und dritten Falle steht es der Wirksamkeiteines solchen Protestes nicht entgegen, wenn die Protesturkunde etwaiger ver-geblicher Bemühungen nm die Ausmittelung eines Geschäftslokals nicht ge-denkt. NG. v. 21. Sept. 1880, Bd. 2 S. 59.
°°) Bei dem »»eigentlichen Domizilwechsel (vgl. Art. 24 Anm. 95,wenn der Wechsel in einer am Wohnorte des Acceptantcn befindlichen Zahl-stelle zahlbar ist) ist die Präsentation und Protesterhcbung an dem als Zahl-stelle bezeichneten Orte gegen den Acceptantcn, nicht anch gegen den Inhaberder Zahlstelle als solchen vorzimchme». OHG. v. 2. Mai 1879, Bd. 25S. 107.
2°) Ein jüdischer Fcicrtaa ist kci» allgemeiner; ans die Perso» des Be-theiligte» kommt nichts an. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409.
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