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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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52 1. Wcchs.Ordn. 2. Absch», Von gezogenen Wechseln. Art. 93SS.

Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordertwerden mußte, aus einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, somuß diese Handlung am nächsten Werktage gefordert werden. Die-selbe Bestimmung findet auch auf die Prvtesterhebung Anwendung.

Art. 93. Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage(Kassirtage), so braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagenfällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zahltage geleistet zuwerden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. Die im Artikel41 für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmteFrist darf jedoch nicht überschritten werden.

XVIII. Mangelhafte Unterschriften.Art. 94. Wechselerklärungen, welche statt des Namens mitKreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, haben nur daun,wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden,Wechselkraft.-')

Art. 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigtereines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, hastetpersönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Machtgeber gehaftethaben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbegilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueber-schreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärnngen ausstellen.^)

Vgl. über Beglaubigung von Handzeichen in Prenßen das Gesetzvom 15. Juli 1890, enthaltend Bestimmungen über das Notariat und überdie gerichtliche oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften oder Hand-zeichen (Gs. S. 229). K 8.Für die Bcglanbignng von Unterschriftenoder Handzeichen sind im ganzen Umfange der Monarchie die Amtsgerichteund Notare zuständig."

Wenn der wirklich Bevollmächtigte den Namen des Machtgebcrsohne Hinzufiigung seines Namens oder eines das Bollmachtsverhältniß an-deutenden Zusatzes schreibt, so wird der Machtgeber verpflichtet, OHG. v.12. März 1872, Bd. S S. 271; auch wenn ein Prokurist den Namen derFirma mit Beifügung eines das Prokuraverhältniß andeutenden Vermerkes(p. p.), aber ohne Bcifüqnng seines Namens schreibt, wird die Firma ver-pflichtet. OHG. v. 1. Mai 1875, Bd. 13 S. 99.