Von eigenen Wechseln. Art. SV—98.
Dritter Abschnitt,Uon «igrnen Wechftln.
Art. 96. Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trocke-nen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung alsWechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Spracheausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruckin der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an derenOrder der Aussteller Zahlung leisten will; 2°)
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4Nr. 4);
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seinerFirma;
6) Die Angabe des Ortes, MonatslageS und Jahres der Aus-stellung.^)
Ar«. 97. Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel,insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zah-lungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers."—")
Art. 98. Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechselgegebene Vorschriften gelten anch für eigene Wechsel!I) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels;
''°) Eigene Wechsel an eigene Order sind ungültig und tonnen anch nichtgirirt werden. OHG. r>. 27. Sept. 1872, Bd. 7 S. 194.
Ein eigenerWechscl mit mehreren Ausstcllnngsorten bezw. Zahlungs-orten ist ungültig. OHG. v. 12. Okt. 1870, Bd. 21 S. 179.
") Daß der Ort der Ausstellung als Wohnort de? Ausstellers gilt, hatsür gezogene Wechsel keine Anwendung. OHG.v.27. Juni 1871, Bd. 3 S. k.
") Die Regel betrifft die Wechsclsähigkeit nicht' diese wird nach demRechte deS Ortes beurtheilt, au dem der Aussteller zur Zeit der Wechscl-ausstellung seinen wirklichen Wohnsitz hatte. OHG. v. 3. Mai 1878, Bd. 23S. 388.
") Art. 97 disponirt nur sür den Fall, daß ein besonderer Zahlungs-ort nicht angegeben ist, und schreibt für diesen Fall unbedingt vor, daß derAusstellungsort sowohl als Zahlungsort, als auch als Wohnort des Aus-stellers gelten soll (also auch wenn der wirkliche Wohnort des Ausstellersin dem Wechsel angegeben ist, gilt der Ausstellungsort als Wohnort). RG..v. 16. Jan. 1883, Bd. 8 S. KV (71).