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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
54
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?4 1. Wechs.Ordn. 3. Abschn. Bon eigenen Wechseln. Art. V8, SS.

2) die Art. 917 über das Indossament:")

3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel aufeine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsentationdem Aussteller geschehen muß;")

-4) der Art. 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maßgabe,Äaß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers statt-findet ;

5) die Art. 3040 über die Zahlung und die Befugnis;"') zurDeposition des fälligen Wechselbetrages mit der Maßgabe,daß letztere durch deu Aussteller geschehen kann:

6) die Art. 41 u. 42, sowie die Art. 4S53 über den RegreßMangels Zahlung gegen die Indossanten;

7) die Art. 6265 über die Ehrcnzahlung:L) die Art. 7072 über die Kopien;")

9) die Art. 7376 über abhanden gekommene und salsche Wechselmit der Maßgabe, daß im Falle des Art. 73 die Zahlungdurch den Aussteller ersolgen muß;

10) die An. 7896 über die allgemeinen Grundsätze der Wechsel-verjährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen dieIndossanten, das Klagerecht des Wechselgläubigers, die aus-ländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeitfür die Präsentation und andere im Wechselvcrkehre vor-kommende Handlungen, sowie über mangelhafte Unterschriften.

Art. 99.^) Eigene dvmizilirte Wechsel sind dem Domiziliatenoder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an

") Siehe Anm. 58 bei Art. 16 (Nachindossamcnt eines protcstirtc»,verfallenen eigenen Wechsels).

Siehe Anm. 67, 68 bei Art. 20. Ein eigener nach Sicht-Wechsel, welcher nicht zur Sicht Präsentnt ist, wird durch Klagcanstcllnnqfällig. NG. v. 16. Jan. 1883, Bd. 3 S. 66.

Siehe wegen deS DcpositionSrcchtes und der Zinszahlung Art. 40Anm. 18,1V.

") Die in der WO. enthaltenen Bestimmungen über Duplikate gelte«nicht für eigene Wechsel, ein eigener Wechsel kann nicht die rechtliche Be-deutung eines Duplikates habe». RG. v. S3. April 1833, Bd. SS. 113(117).

Siehe ferner Anm. 7 zu Art. 1 (Ausstellung dnrch deu Vater an Orderdes Sohnes), Anm. 7 zu Art. 31 (Präsentation eines nach Sicht-Wechsels).Anm. 4S zu Art. 48 (Zahlung durch einen Mitansstellcr).

") Die Nürnberger Novelle Nr. 8 hat diesem Art. seinen jetzigenWortlaut gegeben.