Von eigenen Wechseln. Art. 100.
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demjenigen Orte, wohin der Wechsel domizilirt ist, zur Zahlung zuPräsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu Protestiren.Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten^) verab-säumt, so geht dadurch der wechselmttßige Anspruch gegen den Aus-steller und die Indossanten verloren. °°) Bei nicht domizilirten eige-nen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen denAussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Er-hebung eines Protestes.
Art. 100. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Ausstellereines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltagsdes Wechsels an gerechnet."-")
Ist ein Domiziliat nicht benannt, gilt mithin der Aussteller alssolcher, so bedarf es keines Protestes. OHG. v. 14. Febr. 1872, Bd. 5S. 330. RG. v. 25. Sept. 1891, Bd. 28 S. 100.
°°) Auch wenn der Wechsel nicht girirt und beim Remittcnteu (alsDomiziliaten) domizilirt ist, muß zur Erhaltung deS Wcchselanspruches beimRemittcnten Protest erhoben werden. OSG. v. 10. April 1874, Bd. 13S. 146.
") Der Verfalltag wird nicht mit eingerechnet, siehe Art. 77.
Lautet der eigene Wechsel einfach nach Sicht nud ist keine Präsen-tationszeit beigefügt, so beginnt die dreijährige Verjährungszcir nach Ablaufder nach Art. 31 Nr. 2 anzunehmenden zweijährigen Präsentationsfrist.OHG. v. 8. Okt. 1873, Bd. 11 S. 47. RG. v. 26. Nov. 1880, Bd. 3S. 6. (Ueber Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht siehe Art. 20 u.Art. 08 Nr. 3.)
°') Ein verjährter eigner Wechsel ist kein VerpflichtnngSschcin desArt. 301 HGB., siehe oben Nnm. 15 zn Art. 83.