L. Vorschriften über die Kammern für Handels-fachen und über den Wechselprotest.
^t. Serichtsverfassunasneseti l>. 27, Januar 1877 <R. G. Bl> S. «01.Siebenter Titel. Kammern für Handelssachen.
Z 100. Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß alsvorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirkeoder für örtlich abgegrenzte Theile derselben Kammern für Handels-sachen gebildet werden.
Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb deS Landgerichts-bezirkes auch an Orten haben, mi welchen das Landgericht seinenSitz nicht hat.
Z 101. Vor die Kammern für Handelssachen gehören nachMaßgabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten inerster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, inwelchen durch die Klage ein Anspruch:
1) gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Handelsgesetzbuchs) ausGeschäften, welche auf Seiten beider Kontrahenten Handels-geschäfte (Art. 271—276 des Handelsgesetzbuchs) sind:
2) aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung;
3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltendgemacht wird:
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einerHandelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter unddem Inhaber eines Handclsgewerbes, zwischen den Theil-nehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäftenoder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 1t) desHandelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens als