Kammern für Handelssachen. GBG, ZZ 102, 103.
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nach Auflösung des geschäftlichen Verhältnisses, sowie ausdem Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren oder denVorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaftoder den Mitgliedern der Gesellschaft;
1z) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Ge-brauche der Handelsfirma betrifft;
o) aus den Rechtsverhältnissen, welche sich auf den Schutz derMarken, Muster und Modelle beziehen;
ä) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerungeines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahentenentsteht;
e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, demHandlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen unddem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie aus demRechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und dem-jenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevoll-mächtigter aus einem Handelsgeschäfte hastet (Art. K5 desHandelsgesetzbuchs);5) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berussge-schnften des Handelsmäklers im Sinne des Handelsgesetz-buchs zwischen diesem und den Parteien entsteht;x) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere ausdenjenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte undPflichten des Rheders, des Korrespondentrheders und derSchiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, aufden Schadeusersatz im Falle des Zusammenstoßens vonSchiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenothund auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen.§ 102. Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor derKammer für Handelssachen, wenn der Kläger dies in der Klage-schrist beantragt hat. Die Einlassungsfrist (§ 234 Satz 1 der Civil-prozeßordnung) beträgt mindestens zwei Wochen.
In den Fällen der 466, 467 der Civilprozeßordnung hatder Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer fürHandelssachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichtezu stellen.
§ 103. Wird vor der Kammer für Handelssachen eine vordieselbe nicht gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der