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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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58 2. Vorschriften üb. d. Kammern f. Handelss. :c. GVG, ZZ 104106.

Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Civilkammer zuverweisen.

Gehört die Klage oder die im Falle des Z 467 der Civil-prozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammersür Handelssachen, so ist diese auch von Amtswegen befugt, denRechtsstreit an die Civilkammer zu verweisen, so lange nicht eineVerhandlung zur Hauptsache erfolgt und aus dieselbe ein Beschlußverkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht aus demGrunde erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.

Z 104- Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer fürHandelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist derRechtsstreit aus Antrag des Beklagten au die Kammer für Handels-sachen zu verweisen. Ein Beklagter, welcher nicht in das Handels-register eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daßer Kaufmann ist.

Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des H 467der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor dieKammer für Handelssachen nicht gehören würde.

Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammernicht befugt.

Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dannbefugt, wenn der Klüger demselben zugestimmt hat.

Z 105. Wird in einem bei der Kammer für Handelssachenanhangigen Rechtsstreite die Klage in Gemäßheit des Z 253 derCivilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechts-verhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört dieerweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammersür Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegnersan die Civilkammer zu verweisen.

Unter der Beschränkung des Z 103 Abs. 2 ist die Kammer zuder Verweisung auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß trittauch dann ein, wenn durch eine Klagänderung ein Anspruch geltendgemacht wird, welcher nicht vor die Kammer für Handelssachengehört.

§ 106. Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits anciue andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellerszur Sache zulässig.

Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden.