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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
59
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Kammern für Handelssachen. GVG , ZZ 107113.

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H 107. Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechts-streits an die Civilkammer oder an die Kammer für Handelssachenfindet kein Rechtsmittel statt. Erfolgt die Verweisung an eine andereKammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an welche derRechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weitereumündlichen Verhandlung wird von AmtSwegen bestimmt und denParteien bekannt gemacht.

Z 1t)8. Bei der Kammer sür Handelssachen kaun eiu Anspruchin Gcmnszheit des § 6N) der Civilprozeßordnuug nur dann geltendgemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen desZ 101 vor die Kammer sür Handelssache» gehört.

Z 109. Die Kammern sür Handelssachen entscheiden in derBesetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzendenuud zwei Handelsrichtern.

Sämmtliche Mitglieder der Kammer sür Handelssachen habengleiches Stimmrecht.

In Streitigkeiten, welche sich auf daS Rechtsverhnltnisz zwischenRheder oder Schiffer uud Schiffsmannschaft beziehen, kann die Ent-scheidung durch den Vorsitzenden allein erfolgen.

§ 11V. Im Fall des § 100 Abs. 2 kann ein AmtsrichterVorsitzender der Kammer sür Handelssachen sein.

H 111. Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.

Z 112. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlagdes zur Vertretung des Handclsstandes berufene» Organs für dieDauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung istnicht ausgeschlossen.

H 113. Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden,welcher als Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft indaS Handelsregister eingetragen oder eingetragen gewesen ist, dasdreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke der Kammersür Handelssachen wohnt.

Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver-

') Dieser Z lautet'Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischenanderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder theil-weise sür sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidungdieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteiengerichtete Klage bei demjenigen Gerichte geltend zu machen, vor welchem derRechtsstreit in erster Instanz anhängig wurde."