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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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60 2., Urkunden- »nb Wechselprozeß, CPO. Z 55S.

sügung über ihr Vermögen beschrankt sind, können nicht zu Handels-richtern ernannt werden.

§ 114. An Seeplätzen können Handelsrichter anch aus demKreise der Schifsfahrtskundigcn ernannt werden.

8 115. Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritte aufdie Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtseidlich zu verpflichten.

§ 116. Die Handelsrichter haben während der Dauer ihreSAmts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichte» richter-licher Beamten.

Z 117. Ein Handelsrichter ist seines Amts zu entheben, wenner eine der für die Ernennung erforderlichen Eigenschaften nach-träglich verliert.

Die Enthebung erfolgt durch den ersten Civilsenat des Ober-landesgerichts nach Anhörung des Betheiligten.

Z 118. Ueber Gegenstände, zu deren Beurtheilung eiue kauf-männische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen vonHandelsgebräuchen kaun die Kammer für Handelssachen auf Grundeigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden. °)

Siebcnzchnter Titel. Gcrichtsfcrien.

Z 201. Die GerichtSferien beginnen am 15. Juli und endigenam 15. September.

Z 202. Während der Ferien werden nur in FeriensachenTermine abgehalten und Entscheidungen erlassen.

Ferieusacheu sind:

5) Wechselsachen.

I>. C.vilvrozeßordnung vom Z0. Januar 1877 ti». G. Bl. S. 183.1ffünstcs Buch. Urkunden- und Wechselvrozeß.

Z 555. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmtenGeldsumme ^) oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer

") Eine solche Entscheidung bindet den BerufuugSrichter an sich in keinerWeise, er muß die Richtigkeit derselben ebenso prüfen, wie die des Gutachtensvernommener Sachverständigen. RG. v. 6. Okt. 1883, Bd. 10 S. 92.

2») Vcrurthrilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme mit be-sonderen Maßgaben binsichtlich der Vornahme der Zwangsvollstreckung kann