Urkunden- und Wcchselprozeß. CPO. Z 556.
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vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat,^) kannim Urkundenprozesse geltend geinacht werden, wenn die sämmtlichenzur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Ur-kunden bewiesen werden können.
Z 556. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Ur-kundenprozesse geklagt werde. Die Urkunden müssen in Urschriftoder in Abschrift der Klage beigefügt werden.^°)
im Urkundenprozesse nicht beantragt werden. RG. v. 15. Okt. 1887, Bd. 18S. 413. (Ob die hypothekarische Klage angestellt werden kann, ist unent-schieden gelassen.)
°) Auch auf Sichcrhcitsbestellnng kann »ach Art. 29 WO. im Wcchscl-vrozesse geklagt werden. Vgl. Anm. 3 zu Art. 29 WO.Vgl. auch die Noten zu Z S60 Abs. 2.
4) Die Offenkundigkeit (H 264 CPO.) kann die Vorlage einer Urkundeersetzen. RG. v. 31. März 1885, Bd. 15 S. 369.
°) Wenn die dem Urkundenprozesse zu Grunde liegende Urkunde (Wechsel)von einem Proknristen unterzeichnet ist, muß auch diese Eigenschaft durcheine der Klage beizufügende Urkunde dargethan sein. RG. v. 31. März1885, Bd. 13 S. 369.
°) Der Urkundenprozcß kann auch auf nicht unterschriebene Privat-urlunden gegründet werden. RG. v. 23. Okt. 1880, Bd. 2 S. 415.
') Inwieweit zerrissene »nd wieder zusammengeklebte Wechscl-Urtundendie ursprüngliche Kraft behalten, darüber gewährt die WO. keine unmittel-bare Entschcidunqsauelle, es ist deshalb auf das bürgerliche Recht zurückzu-gehen. OHG. v. 8. März 1872, Bd. 5 S. 245 (vgl. Z 384 CPO.).
8) Die offensichtliche Veränderung der ursprünglichen Wcchsclsummewürde einen die Wechsclklagc ausschließenden Mangel der Urkunde begründen,wenn derselbe nicht durch den weiteren Inhalt der Urkunde in zweifelloserWeise erledigt wird, so daß klargestellt wird, daß die mittelst einer Korrekturund bezw. Durchstrcichung der ursprünglichen Wcchsclsumme in den Wechselcingeschricbcnc Summe die richtige, dem Willen dcS Ausstellers cntsprcchcudcist. OHG. v. 31. Jan. 1874, Bd. 12 S. 255.
°) Korrekturen und Rasuren erwecken den Verdacht der Fälschung.OHG. v. 8. Okt. 1872, Bd. 7 S. 220.
^) Eine Korrektur ist rechtsgültig, wenn dieselbe dem Vcrtragswillcnder Bcthciligtcn entspricht : dies ist anzunehmen, wenn sie nur zur Berichti-gung eines bei der Ausfüllung des Wcchselformulars unlergelanfcncn Schreib-fehlers und zu dessen alsbaldiger Bcrbessernug vorgenommen wird.OHG. v. 6. Ang. 1874, Bd. 14 S. 14.
") Eine Rasnr und Korrektur in einem wesentlichen Theile des Wechselsmacht denselben derart ungültig, daß auf denselben ein wechselmäßiger An-spruch nicht begründet werden kann, OHG. v. 29. Okt. 1873, Bd. 11 S.266; es wird aber nicht die Gültigkeit des Wechsels schlechthin zerstört,OHG. v. 31. Dez. 1878, Bd. 24 S. 261.