(Z2 2. Urkunden- und Wechselprozeß. CPO, Z 557.
§ 557. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Ver-handlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kannjedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch vonAmlswegen anordnen.")")
^) Die Beifügung der Urkunden und die Mittheilung derselbe» an deu Gegner ist dergestalt obligatorisch, daß eine Nachbriuguug der Urkunde» indem Prozesse — wenigstens wen» der Maiigel gerügt — unzulässig und derUrkundcnprozeß daher — beim Mangel jener Voraussetzung — unstatthafterscheint. RG. v. 8. Dez. 1880, Bd. 3 S. 377.
") Lückenhaftigkeit und Inkorrektheiten der dem Beklagten mit derKlage zugestellte« Urkunden müssen vom Beklagten gerügt werden, sonst geltendiese Mängel als geheilt. RG. v. 28. März 1883, Bd. 9 S. 431.
Es ist nicht nothwendig, daß den in fremder Sprache abgefaßtenUrkunden deutsche Uebersetzuuge» beigefügt werden (sofern eS nicht das Ge-richt anordnet oder besondere Umstände die Beibringung einer Uebcrsetzungerforderlich machen). RG. v. 28. März 1883, Bd. 9 S. 431 (437).
Auch die in der Klage nicht enthaltenen, erst in der mündlichen Ver-handlung nach der Einlassung des Beklagten vorgetragenen Thatsachen,welche keine Replik, sondern eine zur Begründung deS Klageanspruchs er-forderliche Ergänzung der Klage enthalten, müssen dnrch Urkunden bewiesenwerden. RG. v. 5. Okt. 1881, Bd. 5 S. 381.
'°-») Das Nachbringen der Behauptung, daß die Unterschrist des Be-klagten aus dem Wechsel von einem Bevollmächtigten herrühre, ist zulässigund kann, wenn die Vollmacht unbestritten oder die Urkunde beigebracht ist,der Eid über die Echtheit der Unterschrift des Bevollmächtigte« dem Be-klagten zugeschoben werden. RG. v. 14. Jan. 1893, Bd. 30 S. 405.
'") Ans Akte», welche sich in den Händen des urtheilenden Gerichts be-finden, kann Bezug genommen werden. RG. v. 5. Dez. 1882, Bd. 8 S. 42.
^) Die Beweismittel für ein nicht klagebegrllndendes, sondern einenEinwand entkräftendes Vorbringen sind zwar entsprechend den HZ 558, 561CPO. im Urknndcnprozesse auf Urkunden und Eid beschränkt, können abernoch in der Berufungsinstanz nachgebracht werden. RG. v. 3. Dez. 18S0,Bd. 27 S. 376.
") § 140 CPO. („Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechts-streites der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittclnngaus die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung biszur Erledigung des Strafverfahrens anordnen") ist auch im Urkunden- undWcchselprozesseanwendbar. RG.v. 5. Mai 1885, Bd. 13 S. 377 (Beschluß).
") Die Einrede der Rechtshängigkcit ist als nnftatthaft zurückzuweisen,wen« die Thatsachen, ans denen der Widerspruch des Beklagten gegen dieKlage beruht, mit den im Urknndenprozesse zulässigen Beweismitteln nichterwiesen werden kann. RG. v. 16. Sept. 1886, Bd. 17 S. 327. DieEinrede der Rechtshängigkcit kann nicht darauf gestützt werden, daß eine ansFeststellung des Nichtbestehens der dem Klageansprnch z» Grunde liegenden