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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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Urkunden- und Wechselprozeß. CPO. §Z 558562. 63

§ 558. Widerklagen sind nicht statthaft.

Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Uncchtheiteiner Urkunde sowie bezüglich anderer als der im 8 635 erwähntenThatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.

Die Nntretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegungder Urkunden erfolgen.'")

Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.

Z 559. Der Kläger ^) kann, ohne daß es der Einwilligungdes Beklagten bedarf, bis zum Schlüsse der mündlichen Verhand-lung^) von dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß derRechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.

Z 56V. Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruchan sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründetsich darstellt, ist der Kläger mit dem Ansprüche abzuweisen.

Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein demKläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zu-lässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismittelnnicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewähltenProzeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zurmündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder derKlage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, welcherechtlich unbegründet oder im Urkundenprozesse unstatthaft sind.

Z 561. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der deinBeklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkunden-Prozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Be-weismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesseunstatthaft zurückzuweisen.

§ 562. Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten An-

RechtsverlMtuissc gerichtete Klage anhängig sei. RG. v. 3. Juli 1888,Bd. 21 S. 392.

Der Kläger kann es nicht dem Gericht überlassen, das Verfahrenumzuleiten, sondern muß vorbehaltlos von dem Urkundenprozesse abstehen.RG. v. 13. Mai 1881, Bd. 4 S. 3S0.

2°) In der Berufungsinstanz ist die Umleitung des Verfahrens nichtzulässig. RG. v. 11. Juni 1831, Bd. 5 S. 351.

2') Die Abweisung darf nicht stattfinden, wenn die durch die Urkundezn beweisende Thatsache als offenkundig oder unbestritten keines Beweisesbedarf. RG. v. 10. Juli 1884, Bd. 12 S. 131.