2, Urkunden- und Wechselprozeß. CPO, Z S03.
spruche widersprochen hat, ist in allen Fallen, in denen er verur-lhcilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzungdes Urtheils nach Vorschrift des § 292-2) beantragt werden.^)
Das Urtheil, welches nnter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist inBetreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheilanzusehen.
Z 5<53. Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechtevorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren an-hängig."-^)
Insoweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend
>") Der Z 292 lautet:
Wenn ein »ach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berich-tigten Thatbestande von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Ncbeu-auspruch, oder wen» der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz odertheilweise Übergängen ist, so ist aus Autrag das Urtheil durch nachträglicheEntscheidung zu ergänze«.
Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer ciuwöchigcn Frist,welche mit der Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zustellung eines Schrift-satzes beantragt werde».
Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergäuzimg und die Ladung desGegners zur mündliche» Berhandlnag enthalte».
Die mündlichc Verhandlung hat »nr den nicht erledigten Theil desRechtsstreits znm Gegenstände.
^) ES kann aber auch das Urtheil im RcchtSmittelwcge angefochtenwerden. RG. v. 7. März 1883, Bd. 10 S. 348.
2') Eiu im Urknndcnprozcsse geleisteter Eid behält nach Uiuleitnng derSache in das ordentliche Verfahren seine Bedeutung. RG. v. 22. Nov. 1884,Bd. 13 S. 390! v. 13. Okt. 1885, Bd. 14 S. 207.
") Von einer materiellen Rechtskraft deS im Urkimdenvrozessemit Vorbehalt der Ausführung der Rechte ergehenden Urtheils kann, wennüberhaupt, doch keinesfalls in Ansehung solcher Einreden die Rede sein,welche dort nur wegen mißlungenen Beweises verworfen sind. RG. v. 9.Dez. 188V, Bd. 13 S. 378.
"") Ein neuer Klngcgruud darf im Nachvcrfahrcn nicht geltend gemachtwerden. RG. V.3. Nov. 1883, Bd. 11 S. 1.
-') Der Borbehalt umfaßt zweifellos alle Einwcndnngen, über die imUrkundcnprozessc »och nicht entschiede» ist, mögen sie in demselben schon er-wähnt sei» oder nicht. RG. v. 29. Dez. 1833, Bd. 14 S. 105.
26) Einreden, welche nicht etwa wegen rechtlicher Unerheblichkcit, son-dern nur wegen mißliingenen Beweises verworfen sind, können aus neue Be-weismittel gcstlltzt im Nachvcrfahre» wiederholt werde». RG. v. 21. Nov.1883, Bd. 14 S. 322.