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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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Ilrtttttden-n»d We h>lprozes>. CPO. §Z 5645öö. 65

geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheilaufzuheben, der Kläger mit dem Ansprüche abzuweisen und zurvolle» oder theilweisen Erstattung der verursachten Kosten sowie ansAntrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf Grund des Ur-theils Gezahlten oder Geleisteten zu verurthcileu.

Erscheint in diesem Versahren eine Partei nicht, so finden dieBorschristen über das Versttumuißurtheil cutsprechende Anwendung.

Z 564. Die Vorschriften der SZ SOS. S03.°") finden im Ur-tnndenprozesse keine Anwendung.

Z 565. Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wech-selnd im Siuue der Wechselordnung geltend gemacht (Wechsel-Prozeß), so kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zurAnwendung.

Z 566. Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte desZahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei' welchemder Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Wenn mehrere Wechselverpslichtete gemeinschastlich verklagtwerden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gerichtzuständig, bei welchem einer der Beklagten seinen allgemeinen Ge-richtsstand hat.

"°) Z 502 : Werde» nach Vorschrift des Z 252 Nertheidigimgsmittelzurückgewiesen, so ist die Gcltcudmachung derselben dem Beklagte» vorzu-behalten.

Enthält das Urtheil keine» Vorbehalt, so kann die Ergänzung desUrtheil-? »ach Vorschrift des S 292 beantragt werde».

Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Gcltc»dmach»»g von Ver-theidigungSmittctn ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel »nd der :jwa«gS-vollstrcckimg als End»rtheil anzusehen.

Z 503: In Betreff der Verthcidiguugsinittel, deren Geltendmachungdein Bcllagtcn vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der BcrufimgSinstaiizanhäugig.

Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebl, daß der klagend geltendgemachte Anspruch unbegründet war, ist daS frühere Urtheil aufzuheben, derKläger mit dem Ansprüche abzuweisen und aus Antrag z»r Erstattung desvon dem Beklagten ans Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten znvcrnrthcilen, sowie über die Kosten anderweit zu entscheiden.

5") Auch aus ausländischen Wechseln (auch wenn diese das Wort Wechselnicht enthalte», aber nach Art. 85 WO. als Wechsel gelten) kann im Urkunden-Prozesse gellagt werden. RG. v. 23. März 1883, Bd. » S. 431.«asch. i. Ausl. 5