66 2. Urkunden- und Wechselprozeß. CPO. ZZ 567, 646, 102, 500.
Z 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß imWechselprozesse geklagt werde.
Die Einlassungssrist beträgt, wenn die Klage am Sitze desGerichts zugestellt wird, mindestens vier und zwanzig Stunden;ivenn sie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugestelltwird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschenOrte zugestellt wird, mindestens eine Woche.
§ 648. Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zuerklären:
4) Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse erlassenwerden.
Z 102. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben demBeklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheitzu leisten.
Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
2) im Urkunden- oder Wechselprozesse.H 50l1. Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eineweitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht ersterInstanz zurückzuverweisen:
4) wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechsel-prozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist.