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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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66 2. Urkunden- und Wechselprozeß. CPO. ZZ 567, 646, 102, 500.

Z 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß imWechselprozesse geklagt werde.

Die Einlassungssrist beträgt, wenn die Klage am Sitze desGerichts zugestellt wird, mindestens vier und zwanzig Stunden;ivenn sie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugestelltwird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschenOrte zugestellt wird, mindestens eine Woche.

§ 648. Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zuerklären:

4) Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse erlassenwerden.

Z 102. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben demBeklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheitzu leisten.

Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

2) im Urkunden- oder Wechselprozesse.H 50l1. Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eineweitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht ersterInstanz zurückzuverweisen:

4) wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechsel-prozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist.