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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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I. Einfiihrungsgesctz vom 5. Juni 18K9. ZZ 3, 4. 69

2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungenin das Handelsregister noch andere als die in demHandelsgesetzbuch bestimmten Eintragungen zulassen odergebieten:

3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Erlbeiluugvou Konsensen vor den mit der Führung der Cigenthnms-nnd Htipothekenbücher oder der Schuld- und Pfand-protokolle beauftragten Behörden und Beamten nur fürden Fall befugt erklären, daß demselben diese Befugnis;besonders beigelegt ist;

4) die Vorschriften, welche bestimmen, das; die Vorschriftendes Landesrechts über die rechtlichen Voraussetzungen fürden Erwerb deS Eigenthums an unbeweglichen Sachendurch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nichtberührt werden:

5) die Vorschriften, welche die Anwendung deS Artikels

des Handelsgesetzbuches insoweit beschränken, als sie dieabweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Rechtfür die zur Eintragung in das Hypothckenbuch bestimm-ten Schnldurkunden enthält, in Kraft erhalten!S) die Vorschriften, welche die Artikel 306 nnd 307 desHandelsgesetzbuches auf Jnhaberpapiere, so laug- dieselbenaußer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären:

7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter KonknrSim Sinne deS Handelsgesetzbuches auch da? Fallimentdes Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bre-mischen Rechts zu verstehen sei;

8) die Vorschriften, welche bestimmen, das; durch die Artikel313 bis 316 des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichenRechte in einem weiteren Umfange begründete Zulassungdes ZurückbehaltungsrechteS (RetentionsrechteS) nicht be-rührt wird.

i; -t. Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungendes Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung:

für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin :

5) Vgl. Art. 295 HGB.