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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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74 4. Wechsclstempelsteuergesch vom 10. Juni 18K9. HZ l>9,

eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, ver-pfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zah-lung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protesterheben läßt, ohne Unterschied, vb der Name oder die Firma aufdeu Wechsel gesetzt wird oder nicht.

§ 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe mnß erfolgen, eheein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechselvon dem ersten inländischen Inhaber 5) aus deu Häuden gege-ben wird.')

8 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und demersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet,den mit einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechselvor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der An-nahme zu versenden und zur Annahme zu präsentireu. Der Ac-ceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rück-gabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Ver-steuerung desselben zu bewirken.

Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtesExemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechselszur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant vonder Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite de?acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird,daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Jndossiren aus-geschlossen ivird.

Z 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte alsPrima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausge-fertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zumUmlaufe bestimmt ist.

Z 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar,auf welches eine Wechselerklärung mit Ausnahme des Acceptesund der Nothadressen gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vor-schrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. DieVersteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem

7) Aushändigung liegt schon dann vor, wenn irgendwie durch ZuthunJemandes der Wechsel unversteuert ausgehändigt wird, so daß wenn Jemandden Wechsel einem Boten tibergicbt, um ihn zn verftcmpeln und dann demAussteller :c zu überbringen, er haftet, wenn die Abstcmvelnnq unterbleibt.OHG. v. 23. Jan. 1877, Bd. 21 S. 359 (361).