4, Wechielstempclstcuergesetz vom 10. Juni 1869. ZZ 10, 11. 75
Aussteller der die Steinpelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung,oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten in-ländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferungeines versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oderMangels Zahlung protestirt werdeu, so ist die Versteuerung des-selben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme statt-findet.
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel-duplikates oder des Eiuwandes, daß die auf ein unversteuertes Exem-plar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate ab-gegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikatesauch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob,welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplarsin Anspruch genommen wird.
Z 10. Die Bestimmungen im 8 9 finden gleichmäßig aufWechselabschrifteu Anwendung, welche mit einem Original-Indossa-mente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung ver-sehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerungeinem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet.
Z 11. Ist die in den §Z 6 bis 10 vorgeschriebene Versteue-rung eines Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechsel-abschrift unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Versteue-rung nicht bewirkt ist, auch jeder feruere inländische Inhaber ver-pflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder-oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlungpräsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittungdarauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder denWechsel aus den Händen giebt. Auf die von den Vordermännernverwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einenspäteren Inhaber keinen Einfluß. ^)
6) Jedem späteren Inhaber eines »och nicht vollständig versteuertenWechsels ist gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig entrichteteSteuer durch Kassirung der den fehlenden Betrag darstellenden Steinpcl-marken nachzuentrichten und dadurch sich und spätere Hintermänncr zuschütze». Ans die vo» den Vordermännern verwirkte Strafe hat dies jedochkeinen Einfluß. Anw. des prenfj. Finanzmin. v. 19. Dez. 13K9 (JMBl.I8W S. 282).