Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
76
Einzelbild herunterladen
 

76 -t- Wcchsclstempclstcucrgrsch vom 10. Juni 1869. ZZ 12, 13.

Z 12. Der Verwahrer eines zum Aecepte versandten unver-steuerten Wechselexcmplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegungeines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuertenKopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe ver-haftet und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die imS 15 bestimmte Strase.

Z 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelnbgabcwird erfüllt:

1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforder-lichen Bundesstcmpel versehenen Blanket,

oder

2) durch Verwendung der erforderlichen Vuudesstempelmarke aufdem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe er-lassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art undWeise der Verwendung beobachtet worden sind.

Bckanntmachung dcs Rcichskanzlcrs, betreffend dic Abänderung der Vor-schriften über die Verwendung der WcchsclstcmVclmarkc».Vom 1«. Juli 1881 (R. G. Bl. S. 24S).

Der Bnndcsrath hat beschlossen: daß au die Stelle der in der Bekannt-machung b. tl. Juli 187.? (R. G. Bl. S. 295) enthaltenen Vorschriftenfolgende Bestimmungen zu trete» haben:

In Bezug auf die Art der Verwendung der Ncichsstcmvelmarkcn zuWechseln und den dem Wcchsclstcmvcl »utcrworfcnc» Anweisungen u. s. w.<8 3t dcs Ges. v. 10. Juni 18V») sind nachfolgende Borschriften zu be-obachte» :

1. Die dc» erforderliche» Steuerbetrug darstellenden Marken sind aufder Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite »och unbeschriebenist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernsalls unmittelbar unterdem letzten Vermerke (Jndossamcnt u, s. w.) auf einer mit Buchstaben oderZiffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle auszukleben.

Das erste inländische Judossamcut, welches nach der Kassiruug derStcmpclinarke auf dic Rückseite dcs Wcchsrls gcsctzt wird, bezichungs-wcisc dcr erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Markeniederzuschreiben, widrigcnsaUs dic letztere dem Nicdcrschrcibcr dieses In-dossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nachmänncr» gegenüberals nicht vcrwcndct gilt. Es dürfe» jedoch dic Vermerkeohne Protest",ohne Kosten" neben dcr Marke niedergeschrieben werden.

Dem inländische» Inhabcr, uclchcr ans Versehen sein Indossamentans dc» Wcchscl gesetzt hat, bevor er die Marke ausgcklcbt hatte, ist ge-stattet, vor dcr Weitergabe dcs Wcchscls uutcr Durchstreichung diesesZndoffamcnts die Marke »ntcr dem lctztcrcu auszukleben.

Z. In jeder einzelnen dcr aufgeklebten Marken musj das Datum der