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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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4. Wcchselstcuipelfteucrgcsetz vom 10. Juni 1809. SZ 1410. 77

Verwendung der Marle auf dem Wechsel, und zwar der Tag und dasJahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstabe» mittelst deutlicherSchriftlichen ohne jede Rasur, Durchstrcichung oder Ncberschrist, an derdurch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbczeichnung mitBuchstaben sind zulässig <z. B. 7. Sept. 1881. 8. Oktbr. 188L).

3. Bei Ausstellung des Wechsels aus einem gestempelte» Blankctkann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa »och fehlendeTheil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarrcn ergänztwerden.

Stcmpclmartcn, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendetworden sind, werden als nicht verwendet angesehen (8 14 des Ges.)."

Diesem Beschluß ist jedoch die Maßgabe hinzugefügt, daß, soweit »ochWcchsclstempclmarkc» ohne einen Vordruck für die Eintragung des Tagesder Verwendung zum Gebrauch gelangen, diese Eintragung aus einer be-liebigen Stelle der Marke erfolgen darf, und

daß bis zum ZI. August 1881 die Verwendung der Wcchsclstcmpcl-markc» auch nach Maßgabe der Bestimmungen in der Bekanntmachnngv. II. Juli 1873 zulässig ist.

Z 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenenWeise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§ 13. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtungder Stenipelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche den-sunszigsachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt.

Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem,")welcher der nach deu 4 bis 12 ihm obliegenden Verpflichtungzur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, in-gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissent-lich unversteuerte Wechsel verhandelt haben.

Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Ver-pslichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt.Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohue Zustimmung desVerurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück sub-hastirt werden.

Z 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Ausstellereines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeitder Annahme-Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung, mangel-hast gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen derNichtVersteuerung desselben entnehmen.

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