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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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78 4. Wcchselsteinpelsteuergcsctz vom 10, Juni 1869. ZZ 1721.

8 17. Wechselstempel-Hinterziehunge» (§ 15) verjähren in fünfJahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet.Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehunggegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen.

s 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Ent-scheidung der Wechselstempel-Hinterzichung und der Vollstreckung derStrafe, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses derStrafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung,nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zoll-gesetze in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlosse-nen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen dieStempelgesetze bestimmt.

Die im Z 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskusdesjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strasentscheidnngerlassen ist.

H 19. Jede von einer nach Z 18 zuständigen Behörde wegenWechselstempel-Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu er-lassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber desWechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehntwerden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisitionder zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken,in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführungkommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sichgegenseitig thätig und ohne Verzug deu verlangten Beistand in allengesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestra-fung der Wechselstempel-Hinterziehungen dienlich sind.

H 2V. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit derBeaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden nnd Be-amten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Be-fugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zuentrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundes-Stempelabgabe wahrzunehmen.

Z 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats-oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oderPolizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte,welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerungder bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts-