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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
79
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4. Wechselstempelsteucrgcsctz vom 10. Juni 1869. Z 22.

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ivegeu zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwider-handlungen gegen dieses Gesetz bei der nach H 18 zuständigen Be-hörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspcrsonen und an-dere Beamte, welche Wechselproteste ausfertige», sind verbunden,sowohl iu dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa auf-zunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchemStempel die protestirte Urkunde versehen, oder dasz sie mit einemBundesstempel nicht versehen ist.

Z 22.^ Das Bundespräsidium ist ermächtigt, ivegen der An-fertigung und des Debits der Bundesstempelmarken nnd gestem-pelten BlanketS, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen fürverdorbene Stempelmarken und BlauketS Erstattung zulässig ist, dieerforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Bekanntmachung dcö Reichskanzlers, betr. die Ausgabe neuer Stempel-Marken zur Entrichtung der Wcchsclstcmpclstcucr.Vom 22. November 1881 «R. G. Bl. S. 271).

Zufolge der vom Bundcsrath beschlossenen Abänderung der Vor-schriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken <vgl. Bekannt-machung vom 16. Juli d. I , N. G- Bl. S. 245) ist die Herstellung neuerWechselstempelmarken angeordnet worden. Dieselben lauten über diegleichen Steuirbeträgc >°) wie die bisher dcbitirtcn Marken und werdenvom 1. Dezember d. I. ab bei den mit dem Dcbit von Wechsclstemvcl-Materialien betrauten Nostanstalten zn dein Preise des Stcinpclbetragcs.ans welchen sie laute», zum Verkauf gestellt werde».

Die neuen Stempelmarken haben die Form cincs liegende» Rechtecks.In der linken obere» Ecke befindet sich ei» aus violett*) i^jctzt grüu) guillo-chirtcm Untergründe ruhender Schild mit dem cbcnsalls in violetter*) ljchtgrüner) Farbe ausgeführten Reichsadler, von welchem sich nach rechtsein in zwei Ende» auslauscildcs Band mit der Inschrift:DeutscherWechsel-Stempel" zieht. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Be-zeichnung des Stcnerbetragcs und der entsprechenden Wcchselsummc, ent-halten die Marken eine» Vordruck zur Ausnahme des Kassationsvermerkes,gleichfalls in schwarzer Farbe.

Die in der Bekanntmachung vom. Dezember 1869 B. G. Bl.S. 685»») enthaltenen Anordnungen über den Dcbit der Wechsel-

i°) DicS ist durch Bekannt»,. deS Reichskanzlers v. 9. Juni 1884(RGBl. S. 68) dahin geändert, dasz Wechselstempelmarken über Werthbeträgevon 3,S0, 4,50 u. 30,00 Mark >md gestempelte Wcchsclblankcts iiberWcrth-beträge von 0,30, 0,40, 0,S0, 1,00,1,S0, 2,00, 2.S0 u. 3,00 Mark nichtmehr dcbitirt werden.