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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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80 4. WcchjclstempelsteueMsch vom 10. Juni 18V9. SZ 23, 24.

slemvelinarken , sowie über das Verfahre» bei Erstattung verdorbene»iUiarken finde» ans die neue» Wechsclstcmpclmarken cbcnmäßig Anwendung.

Nebe» den neue» dürfe» auch die bisherigen Wcchsclstcmpelmarkenbis aus weiteres zur Entrichtung der Wechselstenipelstcuer uerwcndcrwerde»

) Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Stempelmarke»zur Entrichlnng der Wechselstenipelstcuer.Bon, 15. März 188« «R, G, Bl. S. «»).Die »ach der Bekanntmachung vom 22. November 1881 (R- G AI.S. 271) zur Ausgabe gelangenden Stcmpclmarkcn zur Entrichtung derWechselstenipelstcuer werden sortan in grüner statt i» violetter Farbehergestellt werden. Die in der lctitbczeichnctcn Farbe angcscrtigtenMarken behalte» ihre Gültigkeit. Mit der Ausgabe der grünen Markenwird am 1. April d. I. begönne» werde».

'"°) Die hier iiiteressirciiden Bestimmungen dieser Bekanntmachn»«lauten:

Für die bei den Postanstalten angekaufte», demnächst aber verdorbenenStcmpelmarkcn und Blankcts kann n»r da«» Erstattung beanspruchtwerden, wen»

1) der Schade» mindestens eine» Thaler beträgt und wenn

2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufalloder Versehe» veranlaßt und von den betreffende» Stcmpeluiateria-lien, beziehungsweise von den Schriftstücken, zn welchen sie ver-wendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist.wodurch das steuerliche Interesse gefährdet werden lau»; wen»endlich

3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Scha-de» dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Poftdirck-tion des Bezirks, in Lübeck , Bremen n»d Hcimliurg bei dem zustcm^digea Over-Postamte, angemeldet wird.

Die Erstattung erfolgt durch Nmtansch der verdorbene» gegen andereSiempclmaterialic» bei der zu bestimmenden Dcbitsstcllc.

z 23 ist "setzt dnrch 275, S7li, S77 des Rcichsstmfgcschbuchs (RGBl.!«7« S. 2S).

Z 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmässigzur Anwendung auf die an Order lautenden Zahlungsversprechen(killsts ü Orärs) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleuteausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art, auf GeldanS-zahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigungoder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unter-schied, ob dieselben in Form von Briefen oder in anderer Formausgestellt werden.