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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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4. Wcchselslempelsteuergesetz vom 10. Juni 13K9. Z 24.

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Befreit von der Stempelabgabe sind:

1) die statt der Baarzahlnng dienenden, auf Sicht zahlbaren Platz-anweisungen und Checks") (d. i. Anweisungen auf das Gut-haben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgen-den Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben;andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptantdie Platzanweisung oder den Check aus den Handen giebt.

In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbar-orte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungengleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nachMaßgabe der örtlichen Verhältnisse-

2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person einnur im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nachBelieben zu benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird;

3) Banknoten und andere aus den Inhaber lautende, auf Sicht zahl-bare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt.

Bekanntmachung des Reichslanzlcrs vom LS. Juni 1871 (R. G, Bl. S. 2k?>.III. Zu 8 24 Nr- 1 des Gesetzes.Die nachstehend je »ntcr einer Nummer aufgcsiihrtcn Plätze werdeninsosern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten undan dem anderen zahlbare» Anweisungen in Bezug aus die Wrchselstempel-abgabe als Platzanwcisungcn zn betrachten sind:1> Hamburg und Altona ,

L) Magdeburg, Sudcnburg, Buckau und Neustadt,I) Elbcrscld und Barmen,

4) Aachen und Burtschcid,

5) Frankfurt a. M. und Bockenheim ,t>> Saarbrücken und St. Johann,

7) Ernstthal »nd Hohcnstein,

8) Annaberg und Buchholz,

9) Brcmerhascn und Gecstemünde,

10) Stuttgart und Cannstadt ,

11) Ulm und Neu-Ulm ,

IS) Mannheim und Ludwigshasen,13) Regcnsburg und Stadtamhos,

") Auch an Order gestellte Checks sind stemvelfrci. OHG. v. 24. Ott.187S, Bd. 19 S. 73 (ob aus dem Check selbst hervorgehen muss, daß er auf«in bestehendes Guthaben ausgestellt worden, oder ob thatsächliches Vorhanden-sein dieser Voraussetzung geniige, ist nicht entschieden).

Basch. «. Aufl. 6