82 4. Wechselstcinpclstcncrgcsctz vom 10, Juni 1869. Z8 25, 26.
Z 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes be-stehenden Stcmpelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesengleichgestellten Papieren (Z 24) werden aufgehoben.
Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleich-gestellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechsel-erkläruugen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus demWechsel bezuglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelab-gaben nicht weiter erhoben werden.
Z 26. Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabefinden nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundesbestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelstener,welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselbennach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werdenkönnen, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in dender Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, SpezialPrivilegienund sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höheder Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden.
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Be-rechtigten der Stcmpelbctrag, welchen er nach Vorschrift dieses Ge-setzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung ans derBundeskasse erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischenNachweisungeu erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber znerlassenden näheren Anordnungen.
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte vonanderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder vou seiueuKommilteuten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Buudes-kasse Entschädigung gewährt.
^ Beschlüsse des Bundcsraths: a) v. 14. Juni 1871: daß Aschaffcn-burg und Damm, und Ottensen-Ncumiinstcr mit Hamburg-Altona selbstver-ständlich alS Ein Platz zu betrachten - b) v. 23. Juni 1871 l das, auch dieZusammengehörigkeit von Tarmstadt mit Bcssungcn und von Mainz mitZahlbach keiner besonderen Bestimmung bedürfe; e) v. 6. Febr. 1890?Die Städte Hannover und Linden werden insofern als Ein Platz betrachtet,daß die an dem einen Orte ansgestcllten und an dem anderen zahlbaren An-weisungen in Bezng ans die Wcchsclstcmpclabgabe den Platzanweisnngcngleich zn achten sind. (Kleinloff, die Ncichsstempclgesctzc 1894 S. 53.>