4, Wechselsieinpelsleuergesetz vom 10. Juni 18V9, ZZ 27— 2S. 83
Bekanntmachung des Reichskanzlers uom LZ. Juni 1871 lR, G. Bl. S, 207).IV. Zu s 2« des Gesetzes.
Diejenigen, welche in Bayern von der Wcchsclstempelstcuer auf Grundlästiger Privatrechtstitcl befreit und nach Maßgabe der Bestimmungen im8 26 des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan entrichteten Wcchscl-ftempelbcträge aus der Bundcskassc in Anspruch zu nehmen berechtigtsind, haben zuerst bis zum 15. Oktober d. I. und ferner für jedes Viertel-jahr bis zur Mitte des darauf folgende» Monats eine Nachwcisung derin den verflossenen drei Monaten vo» ihnen entrichteten Wechsclstcmvcl-bcträge, deren Erstattung begehrt wird, dem Reichskanzler-Amte einzu-reichen. Die Nachwcisung muß ein spezielles Verzeichnis! der zu erstatten-den Abgabcnbcträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wosür die-selben entrichtet sind, und die Angabc der Eigcnschast, in welcher der An-tragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommenhat, sowie die Versicherung cnlhaltr», daß der Antragsteller die Erstattungdes Stempclbetragcs von anderen Thciliichmcrn am Nmlanfc des Wechselsoder von Kommittentcu nicht z» fordern habe.
Es wird vorbehalten, nach Bcwandtniß der Umstände andere Fristenzur Vorlegung der periodischen Nachwcisungcn zu bestimmen.
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung undJustifizirung der in die Nachwcisung aufgcnommcncn Beträge erforder-liche Auskunst dem Bundesrathc oder den vo» demselben bcanftragtenBehörden oder Beamten zn ertheile».
Bei Ei»rcichu»g der erste» Nachweisuiig ist zugleich der Anspruch ausEntschädigung selbst durch Augabc des lästigen Privatrcchtstitels, woraufdie bisherige subjektive Befreiung von der Wechsclstcinpclstcner beruht,unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen.
H 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahmefür die in seinem Gebiete debitirtcn Wechselstempelmarken und ge-stempelten Blankets bis zum Schlüsse des Jahres 1871 derBetrag von 36 Prozent, bis zum Schlüsse des Jahres 1873 derBetrag von 24 Prozent, bis zum Schlüsse des Jahres 1375 derBetrag von 12 Prozent und von dn ab dauernd der Betrag von2 Prozent aus der Bundeskasse gewährt.
§ 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestim-mungen werden vom Bundesrache getroffen.
H 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft.
In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischenoder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen ge-gebenen ausländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landes-gesetzlichen Vorschriften zur Auweudung.
Urkundlich ?c.
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