2. Buch. 1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 3S. 123
Zweites Buch.
Von den Handelsgesellschaften.'^'°)
Erster Titel.N„n der offenen gnnoelsgefeUschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Gesellschaft.Art. 85. Eine offene Handelsgesellschaft 2) ist vorhanden, wennzwei oder mehrere Personen^») ein Handelsgcwerbe") unter ge-
Die offene Handelsgesellschaft bildet nach der herrschenden Anschauungnicht ein von der Person der Gesellschafter verschiedenes Rechts-subjekt, vielmehr sind als Träger derselben d ic Gesellsch a kter inihrer Vereinigung anzusehen. RG. v. 3.Mai 1887, Bd. 18 S. 13V.
's-) Gleichviel auf welchen Begriff man den Bermögcnsantheil des Ge-sellschafters vom sachenrechtlichen Standpunkte aus dogmatisch zu bringe»hat, fiir seine rcchtsgcschäftliche Behandlung kann mir die ankere Gestaltentscheiden, in welcher er im Gesetze auftritt. Diese ist aber die eines Forde-rungsrechtes zwischen dem Gesellschafter und der GcsellschaftSfirma, d. i.zwischen Privatvcrmögen der einzelnen Gesellschafter uud dem Gescllschafts-fonds. RG. v. 6. Okt. 1886. Bd. 18 S. 3V (43).
'b) Nach der juristischen Constrnktion der offnen Handelsgesellschaft hatdieselbe zwar nicht die Eigenschaft einer juristischen Person, Wohl aber kommti»r eine vermögensrechtliche Sclbstständigkeit zu. Das Vermögen der offenenHandelsgesellschaft ist eine besondere, durch dcu Gesellschaftszwcck gebundeneVermögensmasse, die nicht blos; thatsachlich, sondern anch rechtlich von demPrivatvermögen der Gesellschaft geschieden ist. Die für die Gesellschaft be-gründete» Rechte wachsen dem Gesellschaftsvermögen ziu ebcttso ruhen diein ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten zunächst auf dem Gesell-schaftsvermögen. Wenngleich die Firma der offenen Handelsgesellschaft alseine die Personen der einzelnen Gesellschafter zusammenfassende Bezeichnunganzusehen ist, so trifft diese Bezeichnung die Gesellschafter doch nur in ihrerVereinigung, d. h. in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter nnd als Mitinhaberdes dem Gesellschaftszwecke gewidmeten Nermögens-Bcgriffes, nicht als Sub-jekte ihres außerhalb der Bereinigung stehenden PrivatvcrmögenS. Hier-gegen spricht auch nicht die solidarische nnd unbeschränkte Hastung der Ge-sellschafter für die Gesellschaftsschulden) vielmehr erscheint nach der demHandelsgesetzbuche zum Grunde liegenden Auffassung diese Haftung als eineden Gesellschaftern durch das Gesetz auferlegte Garantie-Verpflichtung, ver-möge deren sie für die auf dem Gesellschaftsvcrmögcn ruhenden Verpflich-tungen mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben. RG. v. 30. Nov.1892 Bd. 3? S. 33.