122 ö, Handelsgeschbuch, I, Bnch, Vom Handelsstanbc. Art, 84.
den Versicherer stellt, handelt auch als dessen Vertreter, wird ihm also dieGenehmigung der Versicherung mitgetheilt, so ist der Vertrag geschlossen,OHG, v, 13. Febr , 1872, Bd. ö S. 111.
Bei abgeschlossenem Versicherungsvertrage treffen die vertrags-mäßigen Nachtheile unterlassener Prämienzahlung den Versicherten nicht, so-fern diese Unterlassung ihren Grund in dem Verhalte» des Versicherers oderseines mit der Annahme der Prämie vertrauten Agenten hat, OHG, v,13. Okt. 1374, Bd, IS S. 39.
5°) Wenn der Agent einen Versicherungsantrag übernimmt, tritt erzum Antragsteller in ein Anftragsverhältniß, vermöge dessen ist er verpflichtet,den Antrag geschäftsmäßig zu behandeln. Dazu gehört insbesondere die Ein-ziehung der ihm (als Agenten) instrnktionsmüßig obliegenden Erkundigungenund, sofern sich hierbei nicht von vornherein nicht zu beseitigende Anstündeergeben, wovon der Auftraggeber zu benachrichtige» wäre, Uebersendung desAntrages, sobald derselbe zur Absenkung reif ist, an die zum Abschluß derVersicherung befngte Stelle, Nach der Natnr des ihm übertragenen Ge-schäftes muß er die Ausführung desselben mit thuulichstcr Beschleunigungbetreibe» und für die Vermeidung jedes nnnöthigen Aufschnbes Sorgetragen, RG, v, 9, Juni 1888, Bd- 21 S. 30.
Da ein Rechtssatz, wonach die Agenten einer Versichernngsgcsell-schaft eine dem Handlungsbevollmächtigten ähnliche Stellung hat, nicht be-steht, kan» einer solchen Gesellschaft anS der Duldung von Handlungen desnicht ausdrücklich zum Vertreter bestellten Agenten eine Verpflichtung, den-selben dennoch als ihren Vertreter anzuerkennen, nnrda»»»ndnnr insoweiterwachsen, wenn und soweit sie duldete, daß letzterer als ihr Vertreteraustrat, d. h, in ihrem Namen rechtsgcschäftlich thätig war z. B. alsJnkassomandatar, dann müßte die Gesellschaft Versehen, welche er in dieserEigenschaft, z, B, durch Herbeiführung eines Aunahmevcrzuges, sich hätte zuschulden komme» lassen, als ihre eignen gegen sich gelten lassen, RG, v.22. Jan. 1392, Bd. 23 S. 389.
Ueber die Tantieme-Bercchmmg vgl, Art, S9 Anm, 5,
Schiffsagenten sind zur Zeichnung des Konnossements für den Ka-Pitän nicht befugt, OHG. v, 20. Okt. 1874, Bd. 14 S. 337.