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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
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1. Titcl, Bon dcr offenen Handelögesellschasi- AU.88. 125

Art. 86. Die Errichtung einer vffenen Handelsgesellschaft istvon den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk dieGesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessenBezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung indas Handelsregister anzumelden.Die Anmeldung muß enthalten.-1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesell-schafters;

9) die Firma der Gesellschaft uno teil Ort, wo sie ihren Sitz hat

3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;

4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesell-schafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcheroder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob das Recht nnrin Gemeinschaft ausgeübt werden soll.

Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft ge-ändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegtwird, oder wenn neue Gesellschafter iu dieselbe eintreten, oder wenneinem Gesellschafter die Befugnis;, die Gesellschaft zn vertreten (Art. Zisf. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugnis;aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichtebehufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzesder Gesellschast und bei der Aufhebung der VertretuugSbefugnis;richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fallen der geschehenenoder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nachden Bsstimmnngen des Artikels 25.

Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allenGesellschaftern personlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oderin beglanbigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzenInhalte nach in das Handelsregister einzutragen.

Die Gesellschafter, welche die Gesellschast vertreten sollen, habendie Firma nebst ihrer Namensunlerschrift persönlich vor dem Handels-gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigterForm einzureichen.

welche Förmlichkeiten etwa erforderlich sind, um das Eigenthum einzu-bringender Liegenschaften in die Gesellschaft zu übertragen, steht Art. 35 dcrAnwendung dcr LandcSgcschc nicht cntgcgcn. RG. v. 20. Febr. 1885, Bd.13 S. 2.