126 5. Handelsgcsetzb. 2, Buch, V. d. Handelsgesellsch. Art, 39—93.
Art. 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Be-folgung der vorstehenden Anordnungen (Art. 86—88) von Amts-ivegeu durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Zweiter Abschnitt. °)
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafterunter einande r.
Art. 90. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter ein-ander richtet sich zunächst nach dem Gesellschastsvertrage.
Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnittsberührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Be-stimmungen dieser Artikel zur Anwendnng.
Art. 91. Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertret-bare Sachen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachennach einer Schätzung, die nicht blos zum Zweck der Gewinnver-theilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werdendiese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft.
Im Zweifel wird augenommen, daß die in das Inventar derGesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter einge-tragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oderunbeweglichen^) Sachen Eigenthnm der Gesellschaft geworden sind.
Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlageüber den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlustvermiuderte Einlage zu ergänzen.
Art. 93. Für die Auslage», welche ein Gesellschafter in Ge-sellschaftsangelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche erwegen derselben übernimmt, und für die Verluste, welche er un-mittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, welche
°) Alle Bestimmunqeii dieses Abschnittes enthalten nach Art. 90 Abf. 2lediglich subsidiarische RcchtSsätze. RG. v, 26. Mai 1880. Bd. 2 S, 30 (34).
Ein Gesellschafter kaiin wegen Forderungen an die Gesellschaft biszur Auslösung der Gesellschaft nur aus deren Vermögen Befriedigung ver-langen. OHG. v. 28. März 1874, Bd. 13 S. 143.
*) Die Bestimmungen der Art. 90—109 finden in der Art. 1S7 an-gegebenen modifizirteu Art Auwcudimg auf Kommanditgesellschaften.
5>>) Im Art. 91 werde» unter „beweglichen und unbeweglichen Sachen"auch unlorperliche Sachen, insbesondere Forderungen begriffen. RG. v.24. Febr. 1893, Bd. 31 S. 23.