1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 94—9K. 127
von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft")verhaftet.
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vomTage des geleisteten Vorschusses an gerechnet.
Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellfchaslsgeschäftesteht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu."»)
Art. 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Ange-legenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgsalt anzuwenden,welche er in seinen eigenen Angelegenheiten cmzuweudeu pflegt.
Er hastet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durchsein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schadennicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderengällen durch seinen Fleiß verschafft hat.
Art. 95. Eiu Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zurrechten Zeit einzahlt, oder eingenommene Gesellschastsgeloer nichtzur rechten Zeit an die Gesellschastskasse abliefert, oder unbefugtGelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechts-wegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, anwelchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollenoder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größerenSchadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung tverdenhierdnrch nicht ausgeschlossen.
Art. 96.*)') Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung deranderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaftfür eigene Rechnung oder für Rechuuug eines Dritten Geschäfte
°) Während des Bestehens der Gesellschaft nur diese (vgl. oben Note 5a),nach der Auflösung kann gegen die einzelnen Gesellschafter und zwar ans Er-iüllung einzelner Verbindlichkeiten aus dem GescllschastsverlMtnisse, nichtnur ans Gcsammtberechnnng, geklagt werden. OHG. v. 11. Febr. 1874,Bd. 12 S. 273.
Auch dann nicht, wenn er Arbeiten übernimmt, die nach dem Ver-trage ein anderer Gesellschafter z» leisten hatte. OHG. v. 13. Jan. 1872,Bd. 4 S. 379.
*) Art. 96 und 97 finden Anwendung ans Aktien-Kommanditgesell-fchaften (Art. 196») nnd auf Aktiengesellschaften (Art. 232).
') Die Vorschriften der Art. 96 und 97 leiden auf die Theilhaber eineraufgelösten Gesellschaft (für die Dauer der Liquidation) keine Anwendung.OHG. v. 20. Nov. 1876, Bd. 21 S. 140 (145).