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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
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128
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128 ö. H andelsgcsctzb. 2. Buch. V. d. Handelsgescllsch. Art. 9709.

machen, noch an einer anderen gleicht» tigen Handelsgesellschaft alsvsfener Gesellschafter Theil nehmen.

Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleich-artigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn denübrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war,daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Ge-sellschafter Theil nehme, nnd gleichwohl das Aufgeben der Theil-nahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist.

Art. 97*)') Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Be-stimmungen zuwiderhandelt, musz sich auf Verlangen der Gesellschaftgefallen lasse», daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte alsfür Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auchkann die Gesellschaft statt dessen den Ersah des entstandenen Schadensfordern; alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung desGesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen.

Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter füreigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatzzu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an ge-rechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlüsse des GeschäftsKenntniß erhalten hat.

Art. 98- Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung derübrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmend)

Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem An-theile betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangtdieser gegen die Gesellschaft") unmittelbar keine Rechte; er ist ins-besondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesell-schaft nicht berechtigt.

Art. 99.'°) Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschasts-

°) Auch nicht als stilleil Gesellschafter. OSG. v. 27. Febr. 1374,Bd. 13 S. 63.

") Auch von dem abtretenden Gesellschafter kann der Dritte »ur ver-langen, daß er ihm die Resultate der Jahresabschlüsse der Handelsgesellschaftoffen lege, soweit dies nöthig ist, daß er die Erfolge seiner Unterbetheilignugersehen könne. OHG. v. 18. Jan. 1878, Bd. 23 S, 120.

Die Bestimmungen der Art. 114 ff. gelten nur für das Verhältnißder Gesellschaft Dritten gegenüber, für das Verhältniß der Gesellschafternnter einander sind Art. 99 ff. maßgebend. OSG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2S. 36.