1. Titel, - Von der offene» Handelsgesellschaft. Art. 100—103. 129
vertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, soschließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführungaus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigenGesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnlicheBetrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Art. 10V. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaften:mit der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, das; einer nichtohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vor-nehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist.
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohnediese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselbenallein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmenJedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einerHandlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben.
Art. 101. Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehrerenGesellschaftern geschehene Uebertraguug der Geschäftsführung kann,fo lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursachewiderrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibtdem Ermessen des Richters überlassen.
Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125 Ziff. 2—5bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden.
Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführungnicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sindalle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleich-mäßig berechtigt und verpflichtet.
Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer HandlungWiderspruch, so muß dieselbe unterbleiben.
Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter mußvor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche überden gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschafthinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind.
Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführungeinem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist.
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforder-lich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlnng, in An-sehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben.Basch. 4. Aufl. 9