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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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130 5. Handelsgesetzb. 2. Buch. V. d. Haudclsgcsellsch. Art. 104107

Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen") ist, sofernnicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschästsführeudenGesellschafter, und wenn keine solche ernannt sind, die Einwilligungaller Gesellschafter erforderlich.

Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilungderselben befugten Gesellschafter geschehen.

Art. 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in demGeschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich vondem Gange der Gesellschastsangelegenheiten unterrichten; er kannjederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher nndPapiere der Gesellschaft einsehen uud ans ihrer Gmudlage eineBilanz zu seiner Uebersicht anfertigen.

Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliertdiese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in derGeschttftssührung nachgewiesen wird.

Art. 106. Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse einesjeden Geschäftsjahres von seiner Einlage, oder, wenn sich dieselbebeim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines An-theils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheilsam Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschafts-vermögen Zinsen zu vier vom Hundert gutgeschrieben nnd von denwährend des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen GeldernZinsen in demselben Maaßstabe zur Last geschrieben.

Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen ver-mehren seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen.

Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, undder Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt odergebildet.

Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, aufGrund des Inventars und der Bilanz,") der Gewinn oder derVerlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter seinAntheil daran berechnet.")

") Das Recht der Gesellschafter, unter sich über die Bestellung mid Be-lasslina eines Prokuristen wirksame Vereinbarungen zu treffen, wird durchdiese Sätze nicht berührt. RG. v. 26. Mai 1880, Bd. 2 S. 30.

Vgl. Art. 118 über das Verhältniß zu dritten Personen.Vgl. Art. 31.