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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
Entstehung
Seite
133
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1 ^ Titel. Bon der offene» Handelsgesellschaft. Art. 1 l 2. 1ZZ

Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keinerechtliche Wirkung.

um aus dessen Privntvcrmögen befriedigt z» werde». OHG. v. 13. April1872, Bd. 5 S. 384.

Wettn eine Gesellschaft im Prozesse als Partei auftritt, brauchennicht die einzelne« Gesellschafter genannt zu werden, ein Wechsel derselbenwährend des Prozesses ist für diesen unerheblich : für vom Richter auferlegteEide ist bezuglich der Schwurpslichtigcu der Zeitpunkt maßgebend, in welchemder Eid zu leisten ist. OHG. v. 28. Jan. 1873, Bd. 9 S. 10.

2") Das gegen die Gesellschaft ergangen? verurthcilcudc Erkenntniß giltals gegen alle Gesellschafter, und zwar gegen dieselben als Korrealschuldnerergangen. (Aus einem nbsolvircndcn Erkenntniß steht den einzelnen Gesell-schaftern die t'xcoptio ^uclie-ttas zu. I» dein Prozesse dürfen die Gesell-schafter als Jntcrvcnicnten auftreten. NG. v. 9. Juli 1881, Bd. ö S.69.)Gegen einen ans einem solchen Erkenntniß an den einzelnen Gesellschaftererhobenett Anspruch darf dieser solche Einreden nicht mehr vorbringen, welchein dem gegen die Gesellschaft geführten Prozeß vorgebracht wurden oderwerde,, miißten. NG. v. 8. Dez. 1880, Bd. 3 S. 57, RG^ v. 19. Nov.1884, Bd. 13 S. 97. Ans der Klage gegen die Gesellschaft ist die Ere-Itttioi, in das Privatvermögcn eines Gesellschafters nicht zulässig. LHG. v.19. Juui 1872, Bd. 6 S. 416! v. 26. Juni 1876, Bd. 20 S. 180. NG.v. 19. Nov. 1884, Bd. 13 S. 97. (Es muß die -u-tio ^u6i-u»U aus demUrtheil gegen die einzelnen Gesellschafter angestellt werden.)

Eme offene Handelsgesellschaft kann Wege» einer GcscllschaftSfor-dcrnng mit der Privatfordcrnng eines Gesellschafters an den Gcsellschafts-glänbigcr kompensiren, wenn der Gesellschafter seine Zustinimnng erklärt.Wenn aber ein Gesellschafter wegen einer nur seine Person treffendenPrivatschuld verklagt wird, steht ihm nicht daS Recht zn, mit einer derGesellschaft gegen den Gläubiger zustehenden Forderung zu kompensiren,wennschon die Gesellschaft dem Gesellschafter diese Forderung behufs derKompensation zur Verfügung stellt. NG. v. 29. April 1893, Bd. '31S. 81 (86).

-°) Wenn ein Gesellschafter bei dem Betriebe dcS HaudclsgewcrbeSeine Handlung, welche nach den LcbcilS Verhältnis sei, zudemBetriebe gehört und nach ihrem allgemeinen juristischen Begriffe ansich erlaubt ist, derartig im Name» der offc»c»Ha«dclsgcscllschaft a»S-f!ihrt, daß d ad»rch der Vermögensrechtskrcis einer andern Person ver-letzt wird, wird eine Schadensersntzvcrbindlichkeit für die Gesellschafterzeugt. NG. v. 21. April 1880, Bd. 20 S. 190 (196).

2') Für Schaden, verursacht durch betrüglichc Verleitung eines Kanf-inanns znm Kreditgebcn an einen dritten Kanfmann, verursacht Seitenseines Gesellschafters durch eine als Antwort auf eine an die Gesellschaft ge-richtete briefliche Anfrage in Bezug auf die Kreditwürdigkeit eines Drittenunter der Gesellschaftsfirma wissentlich unwahr ertheilte empfehlende Aus-kunft haftet die Gesellschaft. NG. v. 21. April 1880, Bd. 20 S. 190.