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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einführungs- und Ergänzungsgesetzen : (Ausg. m. Seerecht) ; Erläut. durch d. Rechtsprechg d. Reichsger. u. d. vormal. Reichs-Oberhandelsger. / v. Julius Basch
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134
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134 5. Handelsgesctzb. 2, Buch. V. d. Handclsgesellsch. Art. 113.

Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt,hastet gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaftvor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag dieFirma eine Aenderung erleiden oder nicht. 2"^")

2'») Der Erfüllungsort der Verbindlichkeit der Gesellschaft ist als solcherauch Erfüllungsort für die in Art. 112 vorgesehenen Verbindlichkeiten dereinzelnen Gesellschafter; die gegen die letzteren gerichtete Klage hat die Er-füllung eines Vertrages zum Gegenstände. RG. v. 13. Nov. 1893,Bd. 32 S. 44.

Vgl. Note 36 bei Art. 114 S. 135 (Haftung bei Patcntvcr-lctznngcn).

2°) Ueber die Haftung bei Uebernahme des Geschäfts eines Einzcl-kans mannes vgl. Art. 22 und die Noten 37 ff. S. 96.

Wird eine Einzelhandlnng durch Eintritt eines Gesellschaftersi« eine Gesellschaft umgewandelt, so haftet diese, wenn sie den Uebergang derAktiva uud Passiva aus sie in verpflichtender Weise publicirt, für diePrivat -schulde» deS frühere» Einzelkaufmauues nicht, wird aber wirklichen Gc-sch äs tSglänbigern der früheren Einzelfirma haftbar. OHG. v. 15.Nov. 1872, Bd. 8 S. 38, ebenso sllr die Ersatzverpflichtnng für im Ge-schäftsbetriebe begangene außcrkoutraktliche Verletzungen, RG. v. 5. Febr.1886, Bd. 15 S. 121 (133), vgl. oben bei Art. 24. Als genügende Be-kanntmachung ist z. B. die zum Register gegebene Erklärung, daß die Passivaübernommen werde» und demnächstige Beka»ntmach»ng des Negister-Eiu-tragcS a»gesehr« worden. RG. v, 9. Jan. 1883, Bd. 8 S. 64. Wer indas bestehende Geschäft eines Einzelkaufmannes als Gesellschafter eintritt,haftet für die vorhandenen Gcschäftsschulden, falls er deren Uebernahme denGläubigern gegenüber erklärt hat; dies ist als Handelsgcwohnheitsrecht an-Lusehen. RG. v. 9. Jan. 1883, Bd, 8 S. 64.

2') Die Schulden des Eintretenden gehen nicht auf die Gesellschaftüber, wcun er auch sein ganzes Vermögen einwirft, im Konkurse können seineGläubiger sich nicht an das Gcsellschaftsvermögen halten. OHG. v. 21.März 1871, Bd. 2 S. 143.

2'») Dadurch allein, daß Jemand in ein seither von einem Andern be-triebenes Einzclgrschäft als Gesellschafter eintritt, und die neuen Gesell-schafter unter sich vereinbaren, die bis dahin entstandenen Schulden des seit-herige» alleinige» Inhabers des Geschäfts sollen Gescllschaftsschulden sein.Ivird die solidarische Haftnng der neuen Gesellschafter gegenüber den Gläu-bigern noch nicht begründet, anch dann nicht, wenn die Schulden GcschäftS-schnldcu sind. RG. v. 12. Jnni 1893, Bd. 31 S. 139.

2°) Der Eintritt wird wirksam, ohne daß die Eintragung des Einge-tretene« iu das Handelsregister erfolgt ist oder seine Geschäftsthätigkeit be-gonnen hat, wenn nnr die rechtliche Wirksamkeit der Handelsgesellschaft nachArt. 110 begonnen hatte. OHG. v. 21. Jnni 1875, Bd. 17 S. 354.

^) Eine ans 2 Personen bestehende offene Gesellschaft ist auch dann alsfortgesetzt anzusehen, wenn einer der Theilhaber ausscheidet, an seine Stelle